Rz. 53

[Autor/Stand] § 22 i.d.F. des BewG-ÄndG 1965[2] war für Mineralgewinnungsrechte von dem Zeitpunkt an anzuwenden, auf den erstmals nach der Hauptfeststellung für Mineralgewinnungsrechte, die nach dem Inkrafttreten des BewG-ÄndG 1965 vorgenommen wird, Fortschreibungen von Einheitswerten für Mineralgewinnungsrechte durchzuführen waren Hauptfeststellungen für Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten waren auf den 1.1.1972 und auf den 1.1.1977 vorzunehmen.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Da das BewG-ÄndG 1965 am 21.8.1965 in Kraft getreten ist, ist § 22 BewG in dieser Fassung erstmals bei Fortschreibungen von Mineralgewinnungsrechten auf den 1.1.1973 anzuwenden. Die Neufassung des § 22 Abs. 4 BewG i.d.F. des VStRG[4] war bei Mineralgewinnungsrechten erstmals bei Fortschreibungen auf den 1.1.1974 anzuwenden.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Für Fortschreibungszeitpunkte ab dem 1.1.1978[6] war § 22 BewG i.d.F. des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung[7] anzuwenden. Letzter Hauptfeststellungszeitpunkt war der 1.1.1989. Da die Einheitsbewertung für Mineralgewinnungsrechte zum 1.1.1993 entfallen ist, waren die Bestimmungen über die Fortschreibung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte letztmalig bei Wertfortschreibungen auf den 1.1.1992 anzuwenden.

 

Rz. 56– 58

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[2] BewG-ÄndG 1965 v. 13.8.1965, BGBl. I 1965, 851 = BStBl. I 1965, 375.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[4] VStRG v. 17.4.1974, BGBl. I 1974, 945 = BStBl. I 1974, 233.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016
[6] Auf den 1.1.1977 fand eine Hauptfeststellung statt.
[7] EGAO 1977 v. 14.12.1976, BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2016

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