Rz. 38
[Autor/Stand] Fortschreibungen der auf den 1.1.1964 nach dem BewGÄndG 1965[2] für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerte werden nach Art. 2 Abs. 2 BewÄndG 1965 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem ab diese Einheitswerte erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dieser Zeitpunkt wurde durch Art. 1 Abs. 1 des BewÄndG 1971[3] auf den 1.1.1974 festgelegt. Deshalb sind Fortschreibungen der nach dem neuen Bewertungsrecht auf Wertbasis 1964 festgestellten Einheitswerte für den Grundbesitz erstmals auf den 1.1.1974 durchzuführen. In Art. 1 Abs. 2 BewÄndG 1971 wurde ausdrücklich bestimmt, dass die angeführten Fortschreibungen unter den Voraussetzungen des § 22 BewG erstmals auf den 1.1.1974 vorgenommen werden.
Rz. 39
[Autor/Stand] Die Änderung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 durch das BewÄndG 1971 waren somit bei den Fortschreibungen auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Neufassung des Abs. 4 durch das VStRG 1974[5]; auch diese Neufassung war erstmals bei den Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen.
Rz. 40
[Autor/Stand] Schließlich enthalten die Änderungen der Absätze 2 bis 4 des § 22 BewG durch das EGAO 1977[7] gegenüber der schon bei Fortschreibungen auf den 1.1.1974 bestehenden Rechtslage kein neuen Regelungen. Abs. 2 wurde nur insofern redaktionell geändert, als nicht mehr auf § 216 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a.F., sondern auf § 19 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG Bezug genommen worden ist.
Rz. 41
[Autor/Stand] Im Abs. 3 des § 22 BewG, der die Beseitigung eines Fehlers durch Fortschreibung regelt, wurde der Hinweis auf § 222 Abs. 2 AO a.F. durch den Hinweis auf die Vertrauensschutzregel des § 176 AO ersetzt. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Rz. 42
[Autor/Stand] Abs. 4 des § 22 BewG schließlich wurde durch das VStRG 1974[10] mit Wirkung v. 1.1.1974 neu gefasst. Diese Fassung wurde durch das EGAO 1977 lediglich dahin gehend ergänzt, dass die bereits auf den 1.1.1974 geltende Formulierung des § 225a Abs. 2 AO a.F. über die Fortschreibung von Amts wegen eingefügt worden ist. Ferner wurde durch einen (inzwischen wieder entfallenen, s. dazu Anm. 33) Zusatz im Abs. 4 die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 BewG angeordnet.
Rz. 43
[Autor/Stand] Die durch das BewÄndG 1971 eingeführte Fassung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG für Grundbesitz gilt im Wesentlichen noch heute. Aus Nr. 1 ist lediglich Abs. 1 geworden, weil die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte entfallen ist. Durch das StEuglG[12] wurde außerdem die Bezugsgröße für die Wertgrenzen modifiziert; eine Änderung in der Sache war damit nicht verbunden.
Rz. 44– 46
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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