Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 38
Fortschreibungen der auf den 1.1.1964 nach dem BewGÄndG 1965 für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerte werden nach Art. 2 Abs. 2 BewÄndG 1965 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem ab diese Einheitswerte erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dieser Zeitpunkt wurde durch Art. 1 Abs. 1 des BewÄndG 1971 auf den 1.1.1974 festgelegt. Deshalb sind Fortschreibungen der nach dem neuen Bewertungsrecht auf Wertbasis 1964 festgestellten Einheitswerte für den Grundbesitz erstmals auf den 1.1.1974 durchzuführen. In Art. 1 Abs. 2 BewÄndG 1971 wurde ausdrücklich bestimmt, dass die angeführten Fortschreibungen unter den Voraussetzungen des § 22 BewG erstmals auf den 1.1.1974 vorgenommen werden.
Rz. 39
Die Änderung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 durch das BewÄndG 1971 waren somit bei den Fortschreibungen auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Neufassung des Abs. 4 durch das VStRG 1974; auch diese Neufassung war erstmals bei den Fortschreibungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1974 zu berücksichtigen.
Rz. 40
Schließlich enthalten die Änderungen der Absätze 2 bis 4 des § 22 BewG durch das EGAO 1977 gegenüber der schon bei Fortschreibungen auf den 1.1.1974 bestehenden Rechtslage kein neuen Regelungen. Abs. 2 wurde nur insofern redaktionell geändert, als nicht mehr auf § 216 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO a.F., sondern auf § 19 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BewG Bezug genommen worden ist.
Rz. 41
Im Abs. 3 des § 22 BewG, der die Beseitigung eines Fehlers durch Fortschreibung regelt, wurde der Hinweis auf § 222 Abs. 2 AO a.F. durch den Hinweis auf die Vertrauensschutzregel des § 176 AO ersetzt. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Rz. 42
Abs. 4 des § 22 BewG schließlich wurde durch das VStRG 1974 mit Wirkung v. 1.1.1974 neu gefasst. Diese Fassung wurde durch das EGAO 1977 lediglich dahin gehend ergänzt, dass die bereits auf den 1.1.1974 geltende Formulierung des § 225a Abs. 2 AO a.F. über die Fortschreibung von Amts wegen eingefügt worden ist. Ferner wurde durch einen (inzwischen wieder entfallenen, s. dazu Anm. 33) Zusatz im Abs. 4 die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 BewG angeordnet.
Rz. 43
Die durch das BewÄndG 1971 eingeführte Fassung des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG für Grundbesitz gilt im Wesentlichen noch heute. Aus Nr. 1 ist lediglich Abs. 1 geworden, weil die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte entfallen ist. Durch das StEuglG wurde außerdem die Bezugsgröße für die Wertgrenzen modifiziert; eine Änderung in der Sache war damit nicht verbunden.
Rz. 44– 46
Einstweilen frei.