Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 25
Die derzeitige Fassung beruht im Wesentlichen auf den Formulierungen des § 22 BewG durch das BewG-ÄndG 1965. Diese Fassung ist jedoch inzwischen durch weitere Gesetze geändert worden. Einschneidende Änderungen brachten zuletzt der Wegfall der Einheitsbewertung der Mineralgewinnungsrechte und des Betriebsvermögens (s. dazu § 19 BewG Anm. 10). Bei Mineralgewinnungsrechten sind Fortschreibungen seit dem 1.1.1993 nicht mehr durchzuführen (s. Anm. 53 ff.). Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird ab dem 1.1.1998 nicht mehr festgestellt (s. Anm. 47 ff.). Aus diesem Grunde ist es auch nicht mehr notwendig, die einzelnen Abschnitte des Gesetzgebungsverfahrens für diese Teilgebiete im Einzelnen darzustellen.
Rz. 26
Änderungen des § 22 BewG mit Auswirkungen auch auf die Feststellung der Einheitswerte für das Grundvermögen ergaben sich durch
Rz. 27
Im Zuge der vorgenannten Änderungsgesetze wurde insb. der Abs. 1 des § 22 BewG häufiger neu formuliert. Die seit dem 1.1.2002 gültige Fassung beinhaltet allerdings die bereits durch das BewÄndG 1971 eingeführten Wertfortschreibungsgrenzen. Auf eine Darstellung der einzelnen Gesetzestexte wird verzichtet.
Rz. 28
Allerdings haben sich auch in den Abs. 2 bis 4 des § 22 BewG zwischenzeitlich Änderungen ergeben. Hierbei ist zuallererst die Neuformulierung dieser Absätze durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung 1977 zu nennen. Die dort gefundene Formulierung hat im Wesentlichen noch heute Bestand. Lediglich in Abs. 4 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform der Hinweis auf § 21 Abs. 3 BewG entfernt. Die entsprechenden Regelungen befinden sich jetzt im § 25 BewG. Auf eine Darstellung der einzelnen Gesetzestexte wird auch hier verzichtet.
Rz. 29
Eine besondere Situation ergibt sich durch eine neue Auffassung des BFH. Das oberste deutsche Steuergericht hält die Einheitsbewertung für Stichtage ab dem 1.1.2009 für verfassungswidrig und hat dazu mit Vorlagebeschluss v. 22.10.2014 eine Entscheidung des BVerfG eingeholt. In einem späteren Beschluss wurde auch die Einheitsbewertung auf den Stichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig angesehen und auch für diesen Stichtag eine Entscheidung des BVerfG eingeholt. Gleichwohl sind die Vorschriften über die Fortschreibung weiterhin anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat allerdings entschieden, dass Feststellungen des Einheitswertes wegen der rechtlichen Unsicherheit im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorläufig durchgeführt werden. Vgl. dazu Anm. 345.
Rz. 30– 31
Einstweilen frei.