Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 25
Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 34 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der durch das BewG 1965 neu eingeführt und nicht definiert ist, sollte nach den Intentionen des Gesetzgebers einer Vereinfachung bei den sog. gemischten Betrieben sowie einer Erleichterung der Aktenführung dienen. Ob dieses Ziel erreicht wurde, erscheint zweifelhaft. Schwierigkeiten ergeben sich weiterhin dann, wenn verschiedene Nutzungen desselben Betriebsinhabers in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zusammenzufassen sind und eine Aufteilung der Hof- und Gebäudeflächen oder eine Zerlegung vorzunehmen ist.
Rz. 26
Der Begriff der Nutzung ist dabei nicht in seinem reinen Wortsinn zu verstehen. Er bezeichnet vielmehr etwas Gegenständliches, nämlich die Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft dienen. Hierzu gehören insb. der Grund und Boden der verschiedenen Nutzungsarten einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs, die Tierbestände im Rahmen der §§ 51 und 51a BewG, die Wirtschaftsgebäude, die Wohnungen für Arbeitskräfte des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, die stehenden und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
Rz. 27
Die nach § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BewG zum Wirtschaftsteil gehörenden Wirtschaftsgüter (Abbauland, Geringstland, Unland und Nebenbetriebe) werden nicht in die Nutzungen einbezogen und deshalb auch bei der Wertermittlung nicht mit der Nutzung zusammengefasst, denn für die Nutzungen wird der Ertragswert nach dem vergleichenden Verfahren ermittelt (§ 37 Abs. 1 BewG), für die anderen Wirtschaftsgüter gilt der Einzelertragswert (§§ 42–44 BewG). Diese Regelung wurde getroffen, um den Vergleichswert der einzelnen Nutzungen nicht durch die Einbeziehung von Abbau-, Geringst- und Unland sowie durch die Einbeziehung der Nebenbetriebe zu verzerren.
Rz. 28
Zum Wirtschaftsteil gehören auch die Gebäude und Gebäudeteile des Betriebs, die den Arbeitskräften des Betriebs, die nicht Familienmitglieder des Betriebsinhabers sind, zu Wohnzwecken dienen. Zum Wirtschaftsteil gehört auch das Büro (vgl. § 33 BewG Anm. 100). Diese Wohnungen und Räume sind im Vergleichswert der Nutzungen erfasst und werden nicht besonders bewertet. Dies trifft auch für die Wohnungen der leitenden Angestellten zu. Zum Wirtschaftsteil gehören ferner die Hofflächen und Gebäudeflächen des Betriebs einschließlich der Hausgärten (§ 40 Abs. 1 und 3 BewG). Hierzu zählen auch die Grundflächen der zum Wohnteil gehörenden Gebäude bzw. Gebäudeteile.
Rz. 29
Ebenfalls zum Wirtschaftsteil gehören Wohnungen für ehemalige Landarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus Alters- oder Invaliditätsgründen beendet ist, sofern die mit Rücksicht auf das (ehemalige) Arbeitsverhältnis festgesetzten Mieten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsverhältnis nicht erhöht wurden, und Heuerlingsstellen. S. hierzu auch § 33 BewG Anm. 113–115.
Rz. 30
Für jede Nutzung, ggf. auch für Nutzungsteile, ist ein Vergleichswert zu ermitteln. Deshalb müssen die einzelnen Nutzungen und Nutzungsflächen gegeneinander abgegrenzt werden. Die Hof- und Gebäudeflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihnen dienen. Hausgärten, die nicht größer als 10 Ar sind, rechnen zur Hof- und Gebäudefläche. Größere Hausgärten sind dagegen i.d.R. ganz zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. S. dazu auch § 40 Abs. 3 BewG sowie § 40 BewG Anm. 37 und 38.
Rz. 31
Im Einzelfall kann die Abgrenzung auch hier schwierig sein. Dass ist z.B. dann der Fall, wenn ein ehemals land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben wurde, neben dem Wohnhaus jedoch eine größere Fläche zurückbehalten und diese nunmehr für private Zwecke genutzt wird. Hier wäre zu prüfen, ob hinsichtlich dieser Fläche noch eine landwirtschaftliche Nutzung oder eine rein private Gartenbewirtschaftung vorliegt. Anhaltspunkt könnte hier die ertragsteuerliche Beurteilung sein, die bei einer Größe von mehr als 3000 qm regelmäßig von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgeht. Wird eine ehemalige landwirtschaftliche Hofanlage an einen Dritten verpachtet, der die Wohnungen der Hofanlage wiederum an Dritte vermietet und die zur Hofanlage gehörenden Grundstücks- und Gebäudeflächen ausschließlich für eigene Freizeitzwecke nutzt, kommt jedoch eine Bewertung dieses Bereiches unabhängig von der Flächengröße als Grundvermögen in Betracht.
Rz. 32– 34
Einstweilen frei.