Rz. 124
[Autor/Stand] Der Gesetzgeber bezieht sich zur Umschreibung der umlagefähigen Betriebskosten in § 146 Abs. 2 Satz 3 BewG auf § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung. Nach dieser Vorschrift in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung war bei der Ermittlung der Betriebskosten die Anlage 3 "Aufstellung der Betriebskosten" zur II. Berechnungsverordnung zugrunde zu legen. Ab dem 1.1.2004 ist durch die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen v. 25.11.2003[2] § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Weise geändert worden, dass zur Ermittlung der Betriebskosten die neue Betriebskostenverordnung v. 25.11.2003[3] anzuwenden ist. Die Betriebskostenverordnung gilt ab 2004 auch für die Ertragsbewertung nach § 146 BewG. Aus der folgenden Gegenüberstellung ist ersichtlich, welche Kosten der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte bis zum 31.12.2003 bzw. ab dem 1.1.2004 üblicherweise auf den Mieter außerhalb der Miete unmittelbar abwälzen darf, mit der Folge, dass diese Aufwendungen bei der Ermittlung der vereinbarten Miete nach § 146 Abs. 2 BewG und der üblichen Miete nach § 146 Abs. 3 BewG herauszurechnen sind.
Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 | Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[4] | ||||
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Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 | Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[5] | ||||
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Betriebskosten nach Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 II. BV bis zum 31.12.2003 | Betriebskosten nach § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten v. 25.11.2003[6] | ||||
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