Rz. 26

[Autor/Stand] Eine besondere Art wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen sind die auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Renten und sonstigen Nutzungen und Leistungen. An sich handelt es sich bei diesen auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen um solche von unbestimmter Dauer; i.S. des Bewertungsrechts sind es jedoch Nutzungen oder Leistungen mit fest bestimmter Laufzeit. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 14 Abs. 4 BewG die den Vervielfachern der Anlagen zu Absatz 1 zugrunde liegende Lebenserwartung nicht widerlegt werden kann.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] I.d.R. werden Renten und andere auf die Lebenszeit einer Person beschränkte Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit des Berechtigten abhängen. In diesem Fall bestimmt sich der Wert des Rechts oder der Verpflichtung unter Anwendung des Vervielfachers, der dem Lebensalter und dem Geschlecht des Berechtigten entspricht. Ist jedoch das Recht oder die Verpflichtung auf die Lebenszeit des Verpflichteten beschränkt, so ist der den Verhältnissen des Verpflichteten entsprechende Vervielfältiger für die Ermittlung des Kapitalwerts maßgebend.[3]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.05.2022
[3] Vgl. FG Hamburg v. 30.11.1965 – I 173/65, EFG 1966, 215.

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