Rz. 25

[Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz nennt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Steuergegenstand und verweist in § 2 Nr. 1 BewG zunächst auf die Kategorie des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Land- und Forstwirtschaft definiert die Rechtsprechung als planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmittelbare Verwertung dieser Erzeugnisse, einschließlich der erzeugten Pflanzen und Tiere selbst.[2] Im Wesentlichen sind das Ackerbau, Viehzucht, gemischte Acker- und Viehwirtschaft sowie feldmäßiger Obst- und Gemüseanbau (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 17[3]. Der Anteil der Land- und Forstwirtschaft an allen wirtschaftlichen Einheiten, die der Grundsteuer unterliegen, beträgt ca. 14 %.[4]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Für die Forstwirtschaft gelten jedoch Besonderheiten. Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf den Anbau und den Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 20. Während die Landwirtschaft die planmäßige Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung i.d.R. Jahr für Jahr der Jahreszeit entsprechende Arbeiten erfordert und jedes Jahr Erträge erwirtschaftet werden können, kennzeichnet die Forstwirtschaft, dass zwischen der Aufforstung einer Waldfläche und der Holzernte je nach Umtriebszeit und Holzart mehrere Jahrzehnte vergehen können.[6]

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft wird weder eine Mindestgröße noch ein voller land- und forstwirtschaftlicher Besatz als erforderlich angesehen. Nicht notwendig ist eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung, so dass auch Liebhabereibetriebe als Land- und Forstwirtschaft i.S.d. Bewertungsgesetzes qualifiziert werden (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 27).[8] Wesentlich ist aber immer die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Mit dieser Sammelbezeichnung werden sämtliche Nutzungsarten des § 34 Abs. 2 BewG erfasst (vgl. die Kommentierung zu § 33 BewG Rz. 1).

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. § 34 Abs. 2 BewG führt die Wirtschaftsgüter auf, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Das Gesetz grenzt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen positiv ab.[10] Dies sind insb. der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist. Zucht und Haltung von Tieren gehört zur Landwirtschaft im Rahmen der Grenzen des § 51 BewG.[11] Einbezogen werden auch sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i.S.d. § 62 Abs. 1 BewG, insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei und die Saatzucht. Weitere Beispiele bilden der Pilzanbau, die Weihnachtsbaumkultur, die Produktion von Nützlingen, Besamungsstationen und der Anbau von Energieholz auf Kurzumtriebsplantagen.[12] Der Bezug auf die tatsächliche nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung hat zur Folge, dass auch einzelne als Weide- oder Ackerland genutzte Flächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten sind.[13]

 

Rz. 29– 30

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. BFH v. 26.1.1973 – III R 122/71, BStBl. II 1973, 282; BFH v. 16.11.1978 – IV R 191/74, BStBl. II 1979, 246; BFH v. 5.12.1980 – III R 56/77, BStBl. II 1981, 498. In leicht modifizierter Form findet sich in § 232 BewG inzwischen eine Definition, die für die Bewertung des Grundbesitzes ab dem 1.1.2022 gilt.
[3] Mit Hinweis auf BFH v. 31.3.1955 – IV 134/54, BStBl. II 1955, 150; BFH v. 26.1.1973 – III R 122/71, BStBl. II 1973, 282; BFH v. 16.11.1978 – IV R 191/74, BStBl. II 1979, 246.
[4] Vgl. Scheffler/Roith, Leitlinien für eine Reform der Grundsteuer, IFSt-Schrift, Nr. 526, Berlin 2018, 73. Es wird von 5 Mio. Betrieben ausgegangen.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[8] Vgl. Eisele in Rössler/Troll, § 33 BewG Rz. 3 mit Hinweis auf RFH v. 17.12.1931 – III A 825/31, RStBl. 1932, 330; BFH v. 18.12.1985 – II B 35/85, BStBl. II 1986, 282; Schneider, § 2 GrStG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[10] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 2 GrStG Rz. 4.
[11] Vgl. auch Anlage 1 zu § 51 BewG.
[12] Vgl. Wiegand, Rössler/Troll, § 34 BewG Rz. 27.
[13] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 4.
[Autor/Sta...

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