Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 63
Auch Stückländereien bilden nach § 34 Abs. 7 BewG einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Das sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Ein häufig anzutreffendes Beispiel sind Kleinparzellen, die an den Inhaber einer Hofstelle verpachtet sind. Mehrere Stückländereien eines Eigentümers sind sie zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie in einer Gemeinde gelegen sind.
Rz. 64
Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist nach § 34 Abs. 5 BewG in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. Das kann land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche, Gebäude oder Betriebsmittel betreffen. Daher ist der Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einer Maschine, die einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts gehört, in die wirtschaftliche Einheit seines Betriebs einzubeziehen. In Betracht kommen auch Anteile an Trocknungsanlagen, Lagerhäusern, Gefrieranlagen und dergleichen, auch wenn an der Gesellschaft oder Gemeinschaft Personen beteiligt sind, die nicht Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind. § 34 Abs. 5 BewG betrifft sowohl Gesamthandseigentum als auch Bruchteilseigentum. In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind nach § 34 Abs. 6 BewG auch diejenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet nach § 34 Abs. 6a BewG auch die gemeinschaftliche Tierhaltung einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter. Der Gesetzgeber hat damit Landwirten die Möglichkeit gegeben, sich für eine gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht zusammenzuschließen, ohne dass die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen durch die Gemeinschaft selbst erfolgen muss. Einzelheiten regelt hierzu § 51a BewG.
Rz. 65
Bewertungsrechtlich wird weder eine Mindestgröße noch eine vollständige Ausstattung mit Betriebsgebäuden und Betriebsmitteln oder eine organisatorische Zusammenfassung von Grund und Boden, Gebäuden und Betriebsmitteln gefordert, sondern nur vorausgesetzt, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. einer tatsächlichen und nachhaltigen Nutzung tatsächlich vorliegt (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 33). Dies hat zur Folge, dass auch einzelne als Weide- oder Ackerland genutzte Flächen als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bewerten sind. Eine Nebenerwerbstelle kann nur dann als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eingestuft werden, wenn ein angemessener Rohertrag erzielt wird. Finanzverwaltung und Rechtsprechung gehen aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m[2] sind, es sei denn, es handelt sich um eine Intensivnutzung für Sonderkulturen, Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Weinbau (vgl. die Kommentirung zu § 33 BewG Rz. 33 mit Hinweis auf BFH v. 5.5.2011). Die früher genannte quantitative Grenze für den erwirtschafteten Rohertrag dürfte heute keine Bedeutung mehr haben. Nebenerwerbstellen mit reiner Grünlandnutzung müssen im Allgemeinen einen ausreichender Viehbesatz haben. Wohngebäude von Nebenerwerbsstellen zählen regelmäßig zum Grundvermögen. Zu den weiteren Abgrenzungskriterien der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG.