Rz. 46

[Autor/Stand] Bei der 10 %-Grenze (1. Stufe) sind die in Frage kommenden Außenanlagen nicht nur auf die beispielhaft in den ErbStR 2011[2] aufgeführten Außenanlagen beschränkt, sondern es können im Einzelfall noch weitere Außenanlagen in die Betrachtung einzubeziehen sein (z.B. Sauna im Außenbereich, Tennisplatz, etc.). Dem Grunde nach sind damit grds. alle Außenanlagen in die Prüfung der 10 %-Grenze mit einzubeziehen. Dies kann im Einzelfall zum Ansatz einer Vielzahl von Außenanlagen führen (z.B. bei parkähnlicher Gartengestaltung mit Saunabereich, Pool und angrenzendem Tennisplatz).

 

Rz. 47

[Autor/Stand] In diesen Fällen kann der Wertansatz der nicht in den ErbStR 2011[4] aufgeführten Außenanlagen problembehaftet sein. Insbesondere bei größeren Außenanlagen wie einem Pool- und Saunabereich oder einem Tennisplatz stellt sich die Frage nach den hierfür geltenden Regelherstellungskosten und der typisierten Gesamtnutzungsdauer. Soweit die Finanzverwaltung für diese Außenanlagen keine Regelherstellungskosten vorgegeben hat, ist der Wertansatz am Bewertungsstichtag aus den durchschnittlichen Herstellungskosten[5], abzüglich der um die aus der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeleitete Alterswertminderung zu ermitteln.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Die Größenmerkmalsgrenze (2. Stufe) kommt lediglich für die in den ErbStR 2011[7] beispielhaft aufgeführten Außenanlagen in Betracht. Soweit einzelne Außenanlagen die Größenmerkmale überschreiten, werden diese Außenanlagen mit dem sich zum Bewertungsstichtag ergebenden Wert berücksichtigt (s. Tabelle Rz. 49).

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Besonders werthaltige Außenanlagen werden nach den ErbStR 2011 regelmäßig bei größeren Geschäftsgrundstücken zu berücksichtigen sein, da in diesen Fällen oftmals die Größenmerkmale der ErbStR 2011[9] erreicht werden (z.B. bei Einfriedungen des Firmengeländes von mehr als 500 laufende Meter oder bei Parkplätzen für Kunden und Mitarbeiter mit mehr als 1 .000 m[2]). Auch bei aufwendig gestalteten Ein- und Zweifamilienhäusern (z.B. Villen) dürften einzelne Außenanlagen die Größenmerkmale überschreiten (z.B. Schwimmbecken mit mehr als 50 m[2] Fläche).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Anders als die Regelherstellungskosten für Gebäude (vgl. § 190 BewG bis 31.12.2015, Rz. 9 ff.) sind für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015 die Regelherstellungskosten für Außenanlagen nicht mit Wirkung zum 1.1.2012 angepasst worden. Die nachfolgenden Regelherstellungskosten 2007 der Außenanlagen gelten damit auch für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2012 bis einschließlich 31.12.2015.

 

Rz. 51– 54

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[2] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[5] Vgl. R B 190.5 Satz 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[7] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[9] Vgl. Tabelle in R B 190.5 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2023

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