Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 56
Im Rahmen der ErbStR 2019 wurden die Sätze 2 ff. der R B 190.5 ErbStR 2019 überarbeitet. Danach sind bei der Prüfung der 10 %-Grenze (1. Stufe) gemäß R B 190.5 Satz 2 und 5 ErbStR 2019 nur noch die in den ErbStR 2019 aufgeführten Außenanlagen nebst ihrer Regelherstellungskosten heranzuziehen. Dies ist u.E. aus dem Wortlaut der neu gefassten Formulierung von R B 190.5 Satz 5 ErbStR 2019 abzuleiten. Denn dort heißt es: "Sind besonders werthaltige Außenanlagen zu erfassen, gelten die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen durchschnittlichen Herstellungskosten". Anders formuliert bedeutet dies, es können ausschließlich die besonders werthaltigen Außenanlagen berücksichtigt werden, für die in der Tabelle zu R B 190.5 ErbStR 2019 durchschnittlichen Herstellungskosten ausgewiesen werden. Aufgrund des Verweises in der Verwaltungsanweisung könnte somit ohne eine Angabe von durchschnittlichen Herstellungskosten kein Wertansatz für weitere (nicht aufgeführte) Außenanlagen erfolgen. Nach der klaren Formulierung wäre eine Ableitung der Herstellungskosten für nicht in der Tabelle aufgeführte Außenanlagen u.E. nicht zulässig. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass nach der Tabellenüberschrift ausdrücklich nur eine "beispielhafte" Darstellung der Regelherstellungskosten erfolgt. Gerade vor dem Hintergrund einer nur beispielhaften Darstellung hätte die Formulierung in R B 190.5 Satz 5 ErbStR 2019, wenn sie anders gemeint sein sollte, vom Richtliniengeber anders formuliert werden müssen. Damit wären einzelne Außenanlagen (z.B. Sauna im Außenbereich, Tennisplatz, etc.), die die in den ErbStR 2011 aufgeführten Merkmale erfüllen, nicht mehr in die Betrachtung einzubeziehen. Es dürfte nicht auszuschließen sein, dass die Finanzverwaltung unter Hinweis auf die nur "beispielhafte" Aufzählung dennoch auch solche Außenanlagen erfassen wird, die nicht in der Tabelle ausgewiesenen sind. Bislang hat sich die Finanzverwaltung zu diesem Widerspruch nicht geäußert. Ohnehin bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, dass nach den ErbStR 2019 trotz des pauschalierenden Bewertungsverfahrens "besonders werthaltige" Außenanlagen anzusetzen sind, obwohl diese nach dem Gesetzeswortlaut des § 189 Abs. 1 BewG a.F. "regelmäßig" abgegolten sind.
Rz. 57
Die Prüfung der Größenmerkmalsgrenze (2. Stufe; vgl. Rz. 48) wurde ebenfalls nicht in die ErbStR 2019 übernommen. Dementsprechend wurden in der zu R B 190.5 ErbStR 2019 abgedruckten Tabelle zu den Regelherstellungskosten der Außenanlagen auch die Größenmerkmalsgrenzen nicht mehr mit aufgenommen. Daher kommt diese Prüfung nach den ErbStR 2019 nicht mehr in Betracht. Dies stellt einen weiteren deutlichen Unterschied zur Behandlung der Fälle nach den ErbStR 2011 dar. Ursächlich für diese Änderung ist in erster Linie der Vereinfachungsgedanke. Denn grundsätzlich sind Außenanlagen ohne zusätzliche Erfassung abgegolten. Nur in den Fällen, in denen Außenanlagen besonders werthaltig sind, soll eine Erfassung erfolgen. Nun begnügen sich Sachverständige bei einer individuellen Verkehrswertermittlung häufig mit pauschalen Ansätzen bei der Erfassung von Außenanlagen. Wenn schon bei der Verkehrswertermittlung in durchschnittlichen Fällen keine individuelle Wertermittlung von Außenanlagen erfolgt, sollte diesem Gedanken bei der typisierenden Bedarfsbewertung erst recht gefolgt werden. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass eine Erfassung von Außenanlagen nur noch bei Überschreitung einer wertabhängigen Größenordnung erfolgt.
Rz. 58
Der Wegfall der Prüfung der Größenmerkmalsgrenze führt für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu einer Verfahrensvereinfachung und reduziert die Anzahl der Fälle, bei denen besonders werthaltige Außenanlagen in die Grundbesitzbewertung mit einfließen. Sie stellt allerdings auch eine Ungleichbehandlung zu den Fällen dar, die nach den ErbStR 2011 bewertet wurden. Übersteigt beispielsweise der Sachwert der Außenanlagen eines Baumarktes nicht 10 % des Gebäudesachwerts, aber hat der Parkplatz eine Größe von 1.500 m[2], liegt bei Fällen nach den ErbStR 2011 aufgrund des Überschreitens des Größenmerkmals (über 1.000 m[2]) insoweit eine besonders werthaltige Außenanlage vor, die den Grundbesitzwert entsprechend erhöht. Dagegen ist für Fälle nach den ErbStR 2019 eine besonders werthaltige Außenanlage zu verneinen, so dass kein werterhöhender Einfluss auf den Grundbesitzwert genommen wird. Diese Ungleichbehandlung dürfte von den Steuerpflichtigen nicht beanstandet werden, da die Finanzverwaltung die ErbStR 2019 in allen offenen Fällen mit einem Bewertungsstichtag ab dem 1.1.2016 angewendet hat.
Rz. 59
Einstweilen frei.