Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 42
Die besondere Werthaltigkeit der Außenanlagen wird von der Finanzverwaltung in den ErbStR 2011 noch in zwei Stufen definiert. Zum einen gelten Außenanlagen als besonders werthaltig, wenn ihre Sachwerte, d.h. ihr um die Alterswertminderung geminderter Regelherstellungswert, in der Summe 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen (1. Stufe). Wird diese Grenze, die für die Summe aller Außenanlagen gilt, nicht überschritten, gelten zum anderen einzelne Außenanlagen als besonders werthaltig, wenn sie die in den ErbStR 2011 dargestellten Größenmerkmale erreichen (2. Stufe).
Rz. 43
Prüfungsschema besonders werthaltiger Außenanlagen nach den ErbStR 2011:
Rz. 44
Die obige zweistufige Prüfung der besonderen Werthaltigkeit der Außenanlagen wurde nicht in die ErbStR 2019 übernommen. Deshalb ist nach den ErbStR 2019 nur noch entscheidend, ob die Sachwerte der Außenanlagen, d.h. ihr um die Alterswertminderung geminderter Regelherstellungswert, in der Summe 10 % des Gebäudesachwerts übersteigen (1. Stufe). Auf die Stufe 2, also das Überschreiten bestimmter Größenmerkmale wird hier verzichtet. Folglich gilt seit Einführung der ErbStR 2019 nur noch eine einstufige Prüfung.
Rz. 45
Ungeklärt war zunächst, ab wann die Regelungen der ErbStR 2019 anzuwenden sind. Nach den Anwendungsregelungen der ErbStR 2019 gelten die neuen Grundsätze bei der Erfassung der besonders werthaltigen Außenanlagen für Bewertungsstichtag nach dem 21.8.2019. Da die Erfassung der besonders werthaltigen Außenanlagen nach den ErbStR 2019 zugunsten der Steuerzahler wirkt, stellte sich die Frage, ob die neuen Regelungen auch bei vor dem Anwendungszeitpunkt der ErbStR 2019 liegenden Bewertungsstichtagen anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung hat die neuen Regelungen der ErbStR 2019 in allen offenen Fällen mit einem Bewertungsstichtag ab dem 1.1.2016 angewendet, zumal die Erfassung der besonders werthaltigen Außenanlagen nicht gesetzlich geregelt ist. Vielmehr reagiert die Finanzverwaltung insoweit lediglich auf Ausführungen in der Gesetzesbegründung.
Rz. 45.1
Die Regelung der ErbStR 2019 findet sinngemäß auch für das Sachwertverfahren in der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, so dass auch für diese Fälle die einstufige Prüfung in Abhängigkeit der 10 %-Grenze maßgebend bleibt. Danach ist von einem gesonderten Wertansatz für Außenanlagen regelmäßig abzusehen, wenn ihre Sachwerte (Regelherstellungskosten für Außenanlagen nach Alterswertminderung) bei einer überschlägigen Berechnung 10 % des Gebäudesachwerts nicht übersteigen.
Rz. 45.2
Vgl. zur Prüfung und zum Ansatz von besonders werthaltigen Außenanlagen die Beispiele nebst Abwandlungen unter Rz. 70–73.