Rz. 55

[Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind. Zur Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 2 BewG. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] § 34 BewG regelt den Umfang der wirtschaftlichen Einheit. Danach umfasst der land- und forstwirtschaftliche Betrieb einerseits den Wirtschaftsteil und andererseits den Wohnteil, deren Werte getrennt ermittelt werden. Wirtschaftswert und Wohnungswert bilden nach § 48 BewG den Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Zum Wirtschaftsteil gehören die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Der Nutzungsbegriff des § 34 BewG ist gegenständlich zu verstehen, nämlich als Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die einer Bewirtschaftung dienen (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 26). Darüber hinaus wird Abbauland (§ 43 BewG), Geringstland (§ 44 BewG), Unland (§ 45 BewG) und Nebenbetriebe (§ 42 BewG) einbezogen. Diese Wirtschaftsgüter werden mit ihren jeweiligen Einzelertragswerten erfasst (§§ 4244 BewG) und nicht in die Ertragswertermittlung nach § 37 Abs. 1 BewG aufgenommen (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 27.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs. 2 BewG nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören (Eigentümeridentität). Diesen Grundsatz erweitert § 26 BewG, indem Wirtschaftsgüter, die zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören, der wirtschaftlichen Einheit zugeordnet werden können.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

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