Rz. 3

[Autor/Stand] Die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände wurden vor dem Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006[2] bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht einheitlich, sondern auf unterschiedliche Art und Weise ermittelt. Diese Ungleichheiten waren verfassungsrechtlich nicht akzeptabel.

Rz. 5 des Beschlusses des BVerfG vom 7.11.2006[3] führt aus:

"Der über § 12 Abs. 1 ErbStG anwendbare § 9 Abs. 1 BewG nennt als Regelfall den gemeinen Wert, also den Verkehrswert. Neben dem von § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angeordneten Maßstab des Preises, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei der Veräußerung zu erzielen wäre, findet sich der gemeine Wert in modifizierter und typisierter Form auch als Teilwert (§ 10 BewG), Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG), Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4 BewG), Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 BewG), Jahreswert (§§ 13 ff. BewG) oder Anteilswert (§ 11 Abs. 2 BewG). Bei der Bewertung inländischen Grundbesitzes kommt in wichtigen Teilbereichen ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung des so genannten Grundbesitzwerts zur Anwendung (vgl. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 3 BewG); der Wert des Betriebsteils von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bemisst sich nach seinem Ertragswert (vgl. § 142 BewG). Darüber hinaus bedient sich das Erbschaftsteuerrecht bei der Bewertung von Betriebsvermögen des Steuerbilanzwerts (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG iVm. § 109 Abs. 1 BewG)."

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das BVerfG legt mit dem Beschluss vom 7.11.2006[5] dar, dass die erbschaftsteuerliche Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Grundvermögen schon auf der Bewertungsebene nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Die daraus resultierenden Besteuerungsergebnisse sind nicht mit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2009

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