Rz. 40
Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind (auch Bedarfswert genannt). Die Entscheidung über die Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt (§ 151 Abs. 1 Satz 2 BewG). Nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG sind am Feststellungsverfahren beteiligt diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist (Nr. 1), diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat (Nr. 2), und diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist (Nr. 3).
Durch den Verweis in § 12 Abs. 3 ErbStG auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 157 Abs. 3 BewG sind ab dem 1.1.2009 für erbschaft-/schenkungsteuerliche Zwecke für Grundbesitz die Bewertungsvorschriften in §§ 176 ff. BewG anzuwenden. Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG), zu denen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör gehören (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Deren Wert ist unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln.
Unter dem Sammelbegriff "Grundbesitzwert" sind die Wertfeststellungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke sowie Betriebsgrundstücke zu verstehen (oben Rz. 3).
Rz. 41
Zum Grundvermögen gehören gemäß § 157 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 BewG neben dem Grund und Boden, den Gebäuden, den sonstigen Bestandteilen und dem Zubehör auch das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht sowie Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG), soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Betriebsgrundstücke handelt.
Rz. 42
Im Bereich der Unternehmensnachfolge spielt die gesonderte Bewertung von Grundvermögen seit dem 1.1.2009 nur noch eine untergeordnete Rolle, da der Wert der betrieblich genutzten Immobilien grundsätzlich in den nach §§ 109, 11 Abs. 2 BewG zu ermittelnden Ertragswert des Unternehmens eingeht. Bedeutung hat die gesonderte Bewertung des Grundvermögens jedoch noch bei der Ermittlung des Substanzwertes eines Unternehmens als Mindestwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG und der gesonderten Ermittlung des gemeinen Wertes des Sonderbetriebsvermögens gem. § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG.
Hinsichtlich des Feststellungszeitpunktes regelt die Vorschrift wie bisher, dass dieser dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen muss. Bei Schenkungen ist dies der Tag des Wirksamwerdens der Schenkung; bei Erbfällen ist es der Todestag, s. § 9 ErbStG Rz. 13 und Rz. 106.
Rz. 43
Eine flächendeckende Wertermittlung von Grundbesitzwerten findet seit 1.1.1996 nicht mehr statt. Die Bewertung erfolgt vielmehr nur dann, wenn sie für schenkung- oder erbschaftsteuerliche Zwecke benötigt wird. Insoweit ist der ab 1.1.1996 verwandte Begriff des "Bedarfswertes" auch seit 1.1.2009 (unverändert) zutreffend.
Rz. 44
Originär geregelt wurden in §§ 176 und 159 BewG der Begriff des Grundvermögens und die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen zum Grundvermögen. Diese Regelungen sind zwar in §§ 68 und 69 BewG unverändert vorhanden, durch die Streichung des § 99 Abs. 2 BewG wurden sie jedoch im Sechsten Abschnitt noch einmal aufgenommen.
Rz. 45
Zuständig für die Bewertung sind weiterhin die sog. Lagefinanzämter (§ 152 BewG) und nicht die Erbschaftsteuerfinanzämter. Die Feststellung des Grundbesitzwertes hat auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu erfolgen und stellt einen Grundlagenbescheid für den Folgebescheid (Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid) dar. Damit können Einwendungen, die den Feststellungsbescheid, z.B. die Höhe des Bedarfswertes, betreffen, nicht mehr im Rahmen der Erbschaft-/Schenkungsteuerfestsetzung vorgebracht werden.
Rz. 46
Die Frage nach dem anzuwendenden Bewertungsverfahren für steuerliche Zwecke richtet sich nach der Art der wirtschaftlichen Einheit, mithin der Grundstücksart. Unbebaute Grundstücke (Bewertung nach § 179 Satz 1 BewG) sind solche Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden, wobei die Benutzbarkeit mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beginnt. Umgekehrt sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, als bebaute Grundstücke zu qualifizieren, § 180 Abs. 1 Satz 1 BewG.
Rz. 47
Bei der Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 177 BewG). Das Bewertungsrecht unterliegt zwar einer starken Typisierung, die im Einzelfall dazu führen kann, dass ein viel höherer Wert als der gemeine Wert festzustellen ist. Dies nimmt das Bewertungsrecht jedoch in Kauf. Einer Über...