Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 88
Zum Gemüsebau zählen Flächen, auf denen Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen in gärtnerischer Kultur angebaut werden. Soweit es sich dagegen um den Anbau von Kopfkohl, Pflückerbsen und Pflückbohnen im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge sowie um Obstbau der extensiven Anbauform handelt, scheiden diese Nutzungen bei der gärtnerischen aus und sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Allgemein ausgedrückt ist unter Gemüsebau der Anbau von Kulturpflanzen zu verstehen, die üblicherweise als ganze oder in bestimmten Teilen in frischem oder konserviertem Zustand ohne weitere Verarbeitung etwa zu Mehl, Grieß, Flocken (z.B. Haferflocken), Zucker, Öl, Bier oder anderen alkoholischen Getränken der menschlichen Ernährung dienen, sofern es sich nicht um den Anbau von Obst, Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln) oder Spargel handelt.
Rz. 89
Der Anbau von Möhren ist auch dann der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen, wenn diese nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs abgesetzt, sondern ausschließlich als Tierfutter verwendet werden. Zwar enthält § 160 BewG hier keine eindeutige Abgrenzung. Allerdings bildet der Gemüseanbau nach R B 160.5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ErbStR 2019 einen Teil der gärtnerischen Nutzung. Unter Gemüse sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle pflanzlichen Nahrungsmittel mit Ausnahme des Obstes und der Grundnahrungsmittel Getreide und Kartoffel zu verstehen, die roh oder nach besonderer Zubereitung der menschlichen Ernährung dienen können. Dazu zählen auch Möhren.
Rz. 90
Der Umstand, dass die Betriebsinhaber die von ihnen gewonnenen Früchte tatsächlich nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs absetzen, sondern entweder im eigenen Betrieb oder durch Veräußerung an Dritte als Tierfutter verwerten, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen ist das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend. Dies ergibt sich aus § 163 Abs. 1 Satz 1 BewG, wonach bei der Ermittlung des Wirtschaftswertes von der Ertragsfähigkeit auszugehen ist. Ertragsfähigkeit ist der bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reingewinn, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die bei einer Selbstbewirtschaftung den Wirtschaftserfolg beeinträchtigen. Diese hängt aber nicht davon ab, wie ein bestimmtes Produkt tatsächlich verwertet wird, sondern wird dadurch bestimmt, welche Verwertungsmöglichkeiten es seiner Art nach eröffnet.
Rz. 91
Zum Gemüsebau gehört auch der Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern. Nur soweit er als Freilandanbau der industriellen Verwertung dient, ist er der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Demgegenüber gehört Gemüsebau auf Freilandflächen zur industriellen Verwertung in der Konserven- und Kühlkostindustrie zur der landwirtschaftlichen Nutzung. Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen, sind dem Gemüsebau zuzuordnen.
Rz. 92
Der Anbau von Zuckermais ist ebenfalls der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen. Obwohl Mais mit allen Untersorten nach der Verkehrsanschauung als Getreide anzusehen ist und daher eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung darstellt, wurde der Anbau von Zuckermais durch den BFH als gärtnerische Nutzung eingestuft. Diese Entscheidung ist allerdings kritisch zu sehen. Das gilt insb. dann, wenn der Mais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad angebaut wird.
Rz. 93
Die Fläche des Nutzungsteils Gemüsebau ist für die Bewertung aufzuteilen. Dabei sind nach R B 160.10 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 ErbStR 2019 Freilandflächen und Flächen unter Glas und Kunststoff getrennt zu bewerten. Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insb. mit Gewächshäusern (z.B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln und anderen Kulturräumen (z.B. Treibräume) überbaute Flächen. Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d.h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.
Rz. 94– 96
Einstweilen frei.