Rz. 56
[Autor/Stand] Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG bilden alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden die inländischen Kapitalgesellschaften als Gewerbebetriebe und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt (zur entsprechenden Regelung im Ertragsteuerrecht vgl. § 8 Abs. 2 KStG). Es spielt keine Rolle, ob die betreffende Kapitalgesellschaft ("genuin") eine freiberufliche Tätigkeit ausübt oder nicht; denn es handelt sich bei der Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG nicht etwa um eine (widerlegbare) Vermutung, sondern um eine (unwiderlegbare) gesetzliche Fiktion[2]. § 96 BewG hat daher für Kapitalgesellschaften keine Bedeutung.
Rz. 57– 62
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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