Rz. 226
Nach § 97 Abs. 1 BewG bilden insb. alle Wirtschaftsgüter, die inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Kreditanstalten des öffentlichen Rechts gehören, einen einzigen Gewerbebetrieb. Kraft ihrer Rechtsform werden diese inländischen Körperschaften als Gewerbetreibende und ihr gesamtes Vermögen als Betriebsvermögen behandelt. Dabei spielt keine Rolle, ob die betreffende Körperschaft oder Vermögensmasse genuin ein Gewerbe ausübt oder nicht. § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG statuiert insoweit eine nicht widerlegbare Fiktion, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Rz. 227
Deshalb bilden alle Wirtschaftsgüter der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen auch dann einen Gewerbebetrieb, wenn die betreffenden Gebilde keine Einkünfteerzielungsabsicht verfolgen (sog. Liebhaberei), eine genuin land- und forstwirtschaftliche Betätigung entfalten oder die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Betätigung nicht überschreiten.
Anders als etwa bei Einzelgewerbetreibenden, die mehrere Gewerbebetriebe als jeweils auch bewertungsrechtlich eigenständige wirtschaftliche Einheiten unterhalten können, wird bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Gebilden stets das gesamte Vermögen als ein – einziger – Gewerbebetrieb qualifiziert.
Rz. 228
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut einer der genannten Körperschaften und Vermögensmassen "gehört" und damit zu deren Betriebsvermögen zu rechnen ist, kommt es – wie auch sonst im Steuerrecht – nicht auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum, sondern auf die wirtschaftliche Vermögenszugehörigkeit an.
Rz. 229– 245
Einstweilen frei.