Rz. 9
Die in § 72 Abs. 1 BewG gegebene Begriffsbestimmung des "unbebauten Grundstücks" knüpft daran an, dass benutzbare Gebäude nicht vorhanden sind. Dieses Nichtvorhandensein benutzbarer Gebäude kann ein Noch-nicht-Vorhandensein oder ein Nicht-mehr-Vorhandensein sein. Entscheidend für den Begriff eines unbebauten Grundstücks ist somit, dass sich auf dem Grundstück überhaupt kein Gebäude oder noch kein benutzbares oder ein nicht mehr benutzbares Gebäude befindet.
Rz. 10
Sind auf dem Grundstück bereits Baulichkeiten vorhanden, so ist zu prüfen, ob diese Bauwerke die Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufweisen (vgl. hierzu § 68 BewG). Sind die Bauwerke nicht als Gebäude anzusehen, z.B. Baubaracken, ohne Fundamente auf den Boden aufgestellt, kleine Transformatorenhäuser, so ist das Grundstück ein unbebautes Grundstück. Ist dagegen ein auf einem Grundstück befindliches Bauwerk ein Gebäude, so ist für die Behandlung des Grundstücks als unbebautes oder als bebautes Grundstück weiter entscheidend, ob das Gebäude bereits bezugsfertig ist oder nicht. Im ersteren Fall ist das Grundstück ein bebautes, im letzteren Fall ein unbebautes. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt seiner Bezugsfertigkeit (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BewG); sie endet im Zeitpunkt, in dem das Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben ist (§ 72 Abs. 3 BewG).
Rz. 11
Vom Zeitpunkt des Baubeginns bis zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit eines Gebäudes befindet sich das Grundstück im Zustand der Bebauung. Das Grundstück gilt trotz des im Bau befindlichen, aber noch nicht benutzbaren Gebäudes noch als ein unbebautes Grundstück. Die Bewertung eines Grundstücks im Zustand der Bebauung ist in § 91 BewG geregelt.
Rz. 12
Hinzuweisen ist auf die Fälle, in denen ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens hierauf ein Gebäude errichtet (Gebäude auf fremdem Grund und Boden). Für diese Fälle gilt die Sondervorschrift des § 94 BewG. Der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, bildet, soweit er mit dem Gebäude in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, nach § 94 Abs. 1 Satz 3 BewG eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Er gilt nach bezugsfertiger Errichtung des Gebäudes als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart wie das Gebäude selbst, allerdings mit der Maßgabe, dass der Wert gemäß § 94 Abs. 2 BewG nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Flächen, auf denen im Erbbaurecht ein Gebäude bezugsfertig errichtet ist, gelten ebenfalls nicht als unbebaut, sondern als bebaut (§ 92 Abs. 1 BewG).