Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 222
Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO. Die durch sie getroffenen Feststellungen sind für andere Bescheide in der Weise bindend, dass sie diesen Bescheiden zugrunde gelegt werden müssen. Für die "anderen Bescheide", denen die Feststellungen der Grundlagenbescheide zugrunde zu legen sind, verwendet die AO den Begriff "Folgebescheid".
Rz. 223
Die Feststellungen eines Grundlagenbescheids sind nach § 182 Abs. 1 AO für die Folgebescheide auch dann bindend, wenn der Grundlagenbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Wie weit die Bindungswirkung reicht, hängt vom Inhalt des Grundlagenbescheides ab. Maßgebend dafür ist der Grundlagenbescheid. Ein Einheitswertbescheid ist bindender Grundlagenbescheid nur für den Folgebescheid zum gleichen Stichtag, nicht für Wertforschreibungsbescheide zu einem späteren Stichtag. Die Bindungswirkung tritt allerdings nur ein, wenn der Grundlagenbescheid wirksam ergangen ist.
Rz. 224
Der Verwaltungsakt über die Feststellung der Höhe des Einheitswerts (Wertfeststellung) ist ein bindender Grundlagenbescheid für den Verwaltungsakt über die Aufteilung des Einheitswerts (Zurechnungsfeststellung). Im Rahmen einer Zurechnungsfeststellung kann folglich nicht geltend gemacht werden, der Einheitswert sei unzutreffend festgestellt worden.
Rz. 225
Wird der Grundsteuer-Messbescheid als Folgebescheid angefochten und stellt sich heraus, dass der Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid noch nicht wirksam ergangen ist, muss das Klageverfahren betreffend den Folgebescheid bis zur Bekanntgabe des Grundlagenbescheides gem. § 74 FGO ausgesetzt werden. Eine Klage gegen den Folgebescheid mit dem Einwand, der Grundlagenbescheid sei z.B. mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden, ist zulässig, der Kläger kann mit diesem Einwand auch Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Folgebescheids beantragen.
Rz. 226
Die AdV eines Einheitswertbescheids wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die ihm zugrunde liegenden Vorschriften setzt allerdings voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der AdV eines Steuerbescheids vorliegt, ist das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Hierbei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV auf den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an.
Rz. 227
Einstweilen frei.