Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
Rz. 451
§ 11 Abs. 3 BewG nennt als Beispiel für die Bewertung der Beteiligung (Paketzuschlag), dass die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht. Wer eine Kapitalgesellschaft beherrscht, hat insbesondere die Macht, auf das innere Leben und die Organisation der Kapitalgesellschaft Einfluss zu nehmen. Dies ist bei einer Beteiligung von 25 % bis 50 % nicht ohne weiteres der Fall. Aber schon der RFH hat die Auffassung vertreten, dass ein Paketzuschlag gerechtfertigt sein kann, wenn der Steuerpflichtige zwar nicht mehr als die Hälfte, aber mehr als ein Viertel der Gesellschaftsanteile besitzt.
Aus den Gründen:
"Einen besonderen Umstand, der den Paketzuschlag rechtfertigt, sieht das Gesetz in der Möglichkeit der Beherrschung der Gesellschaft beim Besitz der Aktienmehrheit. Das ist aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 BewG (= § 11 Abs. 3 BewG 1965, der Verf.), sondern nur ein Beispiel dafür ... Wenn die VStR sagen, dass ein Paketzuschlag in der Regel beim Besitz von mehr als 25 % aller Aktien berechtigt sei, so kann dem zugestimmt werden. Ein Besitz von mehr als ein Viertel, aber nicht mehr als der Hälfte der Aktien ermöglicht dem Aktionär zwar keine Beherrschung der Gesellschaft, wohl aber einen wesentlichen Einfluss auf alle Maßnahmen von größerer Wichtigkeit."
Rz. 452
Die Anweisung in R 95 Abs. 6 ErbStR 2003 über die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % für einen Paketzuschlag steht nach dieser Rechtsprechung mit dem Gesetz im Einklang, der sich der BFH angeschlossen hat. Er hält es nicht für weiter klärungsbedürftig, dass bei einer Beteiligung von mehr als 25 % der gemeine Wert der Beteiligung höher ist als die Summe der Werte der einzelnen Anteile. Bei den großen Publikumsgesellschaften mit erheblichem Streubesitz der Aktien genügt jedoch regelmäßig schon eine Beteiligung von weniger als 50 %, oft schon von weniger als 25 % für die Beherrschung der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Machtverhältnisse in dem Organ, in dem die maßgebenden Entscheidungen getroffen werden, der Hauptversammlung. Andererseits kann bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern, von denen einer mit 49 % und der andere mit 51 % beteiligt ist, nicht behauptet werden, dass die Beteiligung von 49 % die Beherrschung der Gesellschaft i.S.d. § 11 Abs. 3 BewG ermöglicht, so dass die Beteiligung von 49 % nicht um einen Paketzuschlag erhöht werden kann.
Rz. 453
Ein sog. Funktionszuschlag auf eine Beteiligung, die ein Aktionär hält, der in Geschäftsbeziehungen zu dieser AG steht, kommt nicht in Betracht; denn insoweit handelt es sich um persönliche Verhältnisse, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht berücksichtigt werden dürfen.
Rz. 454
Bei der Prüfung der Frage, ob der Umfang des Anteilsbesitzes eines Steuerpflichtigen so groß ist, dass bei der Bewertung ein Paketzuschlag i.S.d. § 11 Abs. 3 BewG berechtigt ist, sind die Anteile im Fremdbesitz maßgebend. Eigene Anteile der Gesellschaft bleiben außer Betracht. Außerdem sind neben den Anteilen, die dem Steuerpflichtigen selbst gehören, auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise vorbehalten ist. Wegen der Zusammenrechnung von Anteilen im Eigentum mehrerer Personen s. Anm. 666 und Anm. 752.
Rz. 455
Wer bestimmte Prozentsätze (u.a. 25, 50 und 75) der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft aufgrund Erwerbs, Veräußerung oder in sonstiger Weise erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat dies und die Höhe seines Stimmrechtsanteils nach § 21 WpHG (zu diesem Gesetz s. oben Anm. 44) sowohl der Gesellschaft als auch dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel schriftlich mitzuteilen.