Rz. 4

[Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden erfolgt von Amts wegen.[2] Sie steht im Ermessen der Finanzbehörde.[3] Ermessensfehler dürften aufgrund der für die Beteiligten sinnvollen Erteilung vorzeitiger Bescheide selten sein.[4] Änderungen oder Aufhebungen von vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden sind von der Finanzbehörde durchzuführen. Hier besteht kein behördliches Ermessen.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[3] Vgl. Roscher, § 21 GrStG Rz. 4.; Bock in Grootens, § 20 GrStG Rz. 19.
[4] Vgl. Bock, in Grootens, § 20 GrStG Rz. 19.

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