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[Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfestsetzung zuständig. Im dreistufigen Verfahren bildet die Messbetragsfestsetzung den zweiten Verfahrensschritt.[2] Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge wie deren Aufhebung obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die Aufhebung des Steuermessbetrags erfolgt einerseits automatisch, wenn der Maßstabswert aufgehoben wird und andererseits – ggf. nach Initiative des Steuerpflichtigen – von Amts wegen.[3]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. Mannek, Die große Grundsteuer-Reform 2020, 2020, 142.

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