Rz. 26

[Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung muss unter dem Zusammenschluss von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind[2], oder von wirtschaftlichen Vereinen i.S. des § 22 BGB betrieben werden. Allerdings bedeutet die Aufzählung der drei Rechtsformen nicht generell, dass eine gemeinschaftliche Tierhaltung nur unter diesen Rechtsformen betrieben werden kann. Die Aufzählung ist nur für die Anwendung des § 51a BewG von Bedeutung.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Will somit die Tierhaltungsgemeinschaft die steuerliche Vorzugstellung nach § 51a BewG in Anspruch nehmen, so ist sie gezwungen, sich eine der in § 51a BewG aufgeführten Rechtsformen wählen. Kapitalgesellschaften[4] kommen nicht in den Genuss dieser Vergünstigung. Kapitalgesellschaften bilden auch dann, wenn sie ausschließlich Tierzucht und Tierhaltung betreiben, stets einen gewerblichen Betrieb.[5]

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Auch eine GmbH und Co. KG fällt nicht unter § 51a BewG. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich zwar um eine Personengesellschaft und sie gehört deshalb zu den Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Sie ist somit nicht wegen ihrer Rechtsform von der Vergünstigung des § 51a BewG ausgeschlossen. Die Begünstigung scheitert vielmehr daran, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft i.S. von § 51a BewG nur natürliche Personen sein können. Diese natürlichen Personen müssen zudem bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. Siehe dazu Anm. 32 ff.

 

Rz. 29– 31

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[4] Z.B. Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
[5] Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, vgl. auch § 2 Abs. 2 GewStG; siehe auch BFH v. 16.12.2009 – II R 45/07, BStBl. II 2011, 808.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

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