Rz. 152

[Autor/Stand] Die Sonderkultur Hopfen ist als Nutzungsteil der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten (§ 52 BewG). Zum diesem Nutzungsteil gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Hopfen dienen. Dazu gehören insbesondere die Hopfenanbauflächen sowie die Gebäude für Pflückmaschinen, Hopfendarren und Hopfenkonditionierungsanlagen. Die Fläche des Nutzungsteils Hopfen umfasst die Flächen, die dem Hopfenanbau dienen, insbesondere Junghopfenflächen und mit Gerüstanlagen versehene Ertragsflächen einschließlich der dazu gehörenden Randflächen.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Grundlage des Bewertungsverfahrens ist die Hopfenbau-Vergleichszahl (HoVz) 40 je Ar.[3] Mit ihr sind alle Ertragsbedingungen abgegolten. Der Ersatzvergleichswert ergibt sich aus der Multiplikation der Fläche des Nutzungsteils in Ar mit der Hopfenbau-Vergleichszahl 40 je Ar und dem gesetzlichen Ertragswert von 254 DM je 100 Vergleichszahlen.[4] Das Ergebnis ist nach § 40 Abs. 5 BewG um 80 % zu vermindern. Es ist jedoch mindestens ein Hektarwert von 1 200 DM anzusetzen.

 

Rz. 154– 156

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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