Rz. 1

[Autor/Stand] Vor der Änderung des Bewertungsgesetzes durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)[2] enthielt § 157 BewG die Vorschriften zur Bekanntmachung, mit denen das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt wurde, den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Die Bekanntmachungsvorschrift des § 157 BewG war mit dem Jahressteuergesetz 2007[3] eingefügt worden und vom 1.1.2007 bis 31.12.2008 gültig.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Mit der Ergänzung des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer um den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes sind die Vorschriften zur Bekanntmachung wieder an das Ende des Bewertungsgesetzes geschoben und in § 204 BewG aufgenommen worden. Durch Art. 1 des GrStRefG[5] wurde das Bewertungsgesetz für Zwecke der Grundsteuer um den Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ergänzt und die Regelungen des bisherigen § 204 BewG in § 264 BewG übernommen.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[3] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.06.2020
[5] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.

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