Rz. 246
Die wichtigste Gruppe der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG aufgeführten inländischen juristischen Personen, deren gesamtes Vermögen einen Gewerbebetrieb bildet, stellen die Kapitalgesellschaften dar. Zu ihnen gehören nach dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Europäischen Gesellschaften.
Rz. 247
Unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG fallen nur solche Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Zu ausländischen Kapitalgesellschaften vgl. unten, Rz. 1830 ff. M.E. sind unbeschadet des eine abschließende Aufzählung (Enumeration) nahelegenden Klammerzusatzes in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG unter diese Norm nicht zuletzt aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und – in den Grenzen der EU und des EWR sowie der aufgrund völkerrechtlicher Verträge gleichgestellten Staaten (z.B. USA) – aus Gründen der Niederlassungsfreiheit auch ausländische Unternehmensrechtsformen zu subsumieren, die nach einem Typenvergleich den in dem Klammerzusatz in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG ausdrücklich genannten Kapitalgesellschaftsformen ähnlich sind, vorausgesetzt, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder/und ihren Sitz (§ 11 AO) in Deutschland haben.
Rz. 248
Zu diesen ausländischen Gesellschaftsformen gehören beispielsweise die niederländische Besloten Vennotschap met besperkte aansprake Lijkheid (B.V.) sowie die US-amerikanischen Gesellschaftsformen der Business Corporation, Public Corporation und Close Corporation (Corp./Inc./Ltd.).
Zu den EU-ausländischen Gesellschaftsformen vgl. näher unten, Rz. 341 ff. und Rz. 1030.36 ff.
Rz. 249
Entsprechend der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung wird der (ins Handelsregister eingetragenen) Kapitalgesellschaft die entsprechende Vorgesellschaft gleichgestellt. Die Vorgesellschaft entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtung der Satzung; sie endet mit der Eintragung in das Handelsregister und dem damit verbundenen Erwerb der Rechtsfähigkeit. Die Vorgesellschaft wird als identisch mit der späteren rechtsfähigen juristischen Person behandelt, d.h. als einheitliches Körperschaftsteuersubjekt angesehen.
Rz. 250
Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.
Rz. 251
Dagegen ist die sog. Vorgründungsgesellschaft, die das (zeitliche) Entstehungsstadium der späteren rechtsfähigen Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtung der Satzung betrifft, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; § 705 BGB) oder – wenn bereits in diesem frühen Stadium ein Handelsgewerbe betrieben wird – als OHG zu beurteilen. In den Fällen der Einmanngründung liegt im Vorgründungsstadium regelmäßig ein Einzelunternehmen vor.
Rz. 252– 265
Einstweilen frei.