Rz. 48

[Autor/Stand] Angesichts der oben (Rz. 38 ff.) dargelegten Kritik an der vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage, insbesondere an der Anknüpfung der Bewertung des Betriebsvermögens an die Steuerbilanzwerte, konnte es nicht verwundern, dass der BFH in seinem Beschluss v. 22.5.2002 – II R 61/99[2] diesen Rechtszustand für verfassungswidrig (gleichheitswidrig) hielt und das BVerfG anrief.

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Das BVerfG[4] teilte die Auffassung des BFH. Es entschied, die durch § 19 Abs. 1 ErbStG a.F. angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpfe, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, u.a. des Betriebsvermögens, den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht genüge. So fehle es beim Betriebsvermögen an einer folgerichtigen Umsetzung der gesetzestechnischen Belastungsentscheidung auf der Bewertungsebene (näher dazu Vor § 95 BewG Rz. 100 ff.).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Dem Gesetzgeber stünden allerdings mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, so dass die in Rede stehenden Vorschriften nicht nichtig, sondern lediglich für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären seien. Zwar sei der Gesetzgeber, sofern er die bisherige Belastungsgrundentscheidung beibehalte, verfassungsrechtlich gehalten, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren. In der Wahl der Wertermittlungsmethoden für die einzelnen Arten von Vermögensgegenständen sei er jedoch grundsätzlich frei; es müsse lediglich gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst würden.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Die Unvereinbarkeitserklärung habe grundsätzlich zur Folge, dass die betreffenden Normen nicht mehr angewendet werden dürften. Im vorliegenden Fall sei es jedoch geboten, ausnahmsweise die weitere Anwendung des geltenden Rechts bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zuzulassen. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis 31.12.2008 zu treffen.[7]

 

Rz. 52– 55

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024
[Autor/Stand] Autor: Dötsch, Stand: 01.01.2024

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