Rz. 65

[Autor/Stand] Für eigengenutzte Wohnungen oder für Wohnungen, für die aus anderen Gründen die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 BewG zu schätzen ist, kann i.d.R. die Kostenmiete nicht unterschritten werden. Wird von Mietern des zu bewertenden Grundstücks bzw. in vergleichbaren Grundstücken, bei denen die tatsächlich gezahlte Miete für die Einheitsbewertung maßgebend ist (§ 79 Abs. 1 BewG), regelmäßig eine Miete gezahlt, die über der Kostenmiete liegt, entspricht die übliche Miete i.S.d. § 79 Abs. 2 BewG dieser über der Kostenmiete liegenden Miete.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016

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