Rz. 304

[Autor/Stand]"Als Schenkung gilt, ... was bei Aufhebung einer Stiftung ... erworben wird". Dem Wortlaut nach geht die Vorschrift ins Leere. Die Aufhebung einer Stiftung – sie erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstands[2] und/oder eine Entscheidung der Stiftungsbehörde (§ 87 Abs. 1 BGB)[3] – bewirkt noch keinen unmittelbaren Erwerb. Vielmehr ändert sich der Zweck der nun in Auflösung befindlichen Stiftung, deren Vermögen nach § 88 Satz 1 BGB erst "mit dem Erlöschen der Stiftung ... an die in der Verfassung bestimmten Personen (fällt)." Wenn nicht, mangels entsprechender Bestimmung, der Fiskus das Stiftungsvermögen durch Gesamtrechtsnachfolge erwirbt (§ 88 Sätze 2, 3 i.V.m. § 46 Satz 1 BGB),[4] wird die solange fortbestehende Stiftung liquidiert (§ 88 Satz 3 i.V.m. §§ 47, 49 Abs. 2 BGB).[5] Mit § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG sollte offenbar jeder Erwerb von Stiftungsvermögen per Fiktion der Schenkungsteuer unterworfen werden, der sich im Zuge der Liquidation einer Stiftung ereignet.[6]

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2020
[2] Vgl. OLG Koblenz v. 17.12.2001 – 12 U 1334/01, ZEV 2002, 238 (im Streitfall war Entscheidungsorgan ein Stiftungsbeirat).
[3] S. hierzu die Stiftungsgesetze der Bundesländer.
[4] Wiese in Erman, BGB15, § 88 Rz. 2; Westermann in Erman, BGB15, § 46 BGB Rz. 1. – S. hierzu die Stiftungsgesetze der Bundesländer.
[5] BFH v. 30.11.2009 – II R 6/07, BStBl. II 2010, 237 = ErbStB 2010, 93 (Kirschstein).
[6] Kipp, Komm. z. ErbStG i.d.F. v. 22.8.1925, § 3 Anm. 191; Finger, ErbStG i.d.F. v. 25.6.1931, § 3 Rz. 13.

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