Rz. 180
Im Recht der BGB-Gesellschaft führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist (§ 727 Abs. 1 BGB). Im Recht der Handelsgesellschaften ist die Reihenfolge genau umgekehrt: Die Gesellschaft besteht fort und der verstorbene Gesellschafter scheidet aus der OHG oder KG aus, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag sei etwas anderes vereinbart (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 2 HGB).
Kommt es zur Auflösung der Gesellschaft, wandelt sich der Zweck der Gesellschaft. Er ist nunmehr auf die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach den §§ 730 ff. BGB, 145 ff. HGB gerichtet. Der Erbe wird Gesellschafter und nimmt an der Auseinandersetzung mit allen Rechten und Pflichten des Verstorbenen teil.
Wird die Gesellschaft kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Regelung (Fortsetzungsklausel) unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, scheidet der Verstorbene aus der Gesellschaft aus. Der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst den anderen Gesellschaftern an. Sein Abfindungsanspruch geht auf seinen Erben über. Der Anspruch ist normalerweise ein Geldanspruch. Im Gesellschaftsvertrag kann der Anspruch beschränkt oder nach h.M. auch ausgeschlossen werden. Es handelt sich dabei um eine Verfügung unter Lebenden nämlich unter den Gesellschaftern, die sich im Todesfall automatisch vollzieht. Auch wenn sie unentgeltlich ist, weil sie nicht für den Tod jedes Gesellschafters gilt, ist sie daher nicht nach § 2301 BGB formbedürftig.
Rz. 181
Der Übergang einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Grund einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird erbschaftsteuerrechtlich wie ein Erwerb durch Erbanfall behandelt.
Geht eine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen Erben über, der von einer Eintrittsklausel Gebrauch macht, liegt ein begünstigter Erwerb von Todes wegen vor. Bestimmt eine Eintrittsklausel, dass ein Nichterbe gegen eine Einlage in Höhe des Abfindungsanspruchs des verstorbenen Gesellschafters rückbezüglich auf dessen Tod eintrittsberechtigt ist und ist ihm dieser Abfindungsanspruch vom Erblasser vermächtnisweise zugewendet worden, führt die Ausübung des Eintrittsrechts beim Nichterben zu einem begünstigten Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Rz. 182
Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG ist der GmbH-Geschäftsanteil rechtlich vererblich gestellt; die Vererbung des Geschäftsanteils richtet sich ausschließlich nach Erbrecht. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit nicht ausschließen, aber das weitere Schicksal der Mitgliedschaft des oder der Erben in gewissem Umfang bestimmen. Durch Nachfolgeregelung (Nachfolgeklausel) kann der Gesellschaftsvertrag jedoch den endgültigen Verbleib des auf den oder die mehreren Erben übergegangenen Geschäftsanteils regeln mit der Folge, dass die Erben nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter bleiben können, denn sie haben die Mitgliedschaft nur in ihrer konkreten satzungsmäßigen Ausgestaltung mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten erworben. So kann die Satzung anordnen, dass der Geschäftsanteil vom Erben an eine bestimmte Person, die GmbH selbst (eigener Anteil), einen der übrigen Gesellschafter oder eine von der GmbH bestimmte Person abzutreten ist, sog. Abtretungsklausel. Die Abtretung hat grundsätzlich gegen Entgelt zu erfolgen, das wie die Abfindung durch Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann. Ebenso kann die Satzung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen die (nachträgliche) Einziehung vorsehen, sog. Einziehungsklausel. In diesem Fall geht der eingezogene Anteil unter, wobei sich bei einer Abfindung unter dem Verkehrswert die Geschäftsanteile der übrigen Gesellschafter erhöhen.
Rz. 183– 184
Einstweilen frei.