Rz. 281

[Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nunmehr rechtsfähige Stiftung zu einer unabhängigen juristischen Person des Privatrechts. Zugleich erwirbt sie kraft Gesetzes das ihr zugesicherte Vermögen:[2]

  • mittelbar – nach § 82 Satz 1 BGB – in Gestalt entsprechender Erfüllungsansprüche gegen den Stifter, soweit es sich um Vermögensgegenstände handelt, die gesondert zu übertragen sind (z.B. Immobilien, bewegliche Sachen, §§ 925; 929, 930 BGB);
  • unmittelbar – nach § 82 Satz 2 BGB – soweit durch Abtretung übertragbare Rechte betroffen sind (z.B. Forderungen und andere übertragbare Rechte; §§ 398, 413 BGB).

Sie bildet dadurch eine selbstständige Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit.[3] An den Willen des Stifters ist sie nur insoweit gebunden, als er sich in der Stiftungssatzung manifestiert (§ 85 BGB).

 

Rz. 282

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] Wiese in Erman, BGB15, Anm. zu §§ 8082 BGB sowie vor § 80 BGB.
[3] BFH v. 9.12.2009 – II R 22/08, BStBl. II 2010, 363 = ErbStB 2010, 130 (Hartmann); RFH v. 12.5.1931 – Ie A 164/30, RStBl. 1931, 539.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019

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