Rz. 281
[Autor/Stand] Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Mit dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter insb. den Zweck der Stiftung fest und bestimmt das diesem Zweck zu widmende Stiftungsvermögen (§ 81 Abs. 1 BGB). Mit ihrer Anerkennung wird die nunmehr rechtsfähige Stiftung zu einer unabhängigen juristischen Person des Privatrechts. Zugleich erwirbt sie kraft Gesetzes das ihr zugesicherte Vermögen:[2]
- mittelbar – nach § 82 Satz 1 BGB – in Gestalt entsprechender Erfüllungsansprüche gegen den Stifter, soweit es sich um Vermögensgegenstände handelt, die gesondert zu übertragen sind (z.B. Immobilien, bewegliche Sachen, §§ 925; 929, 930 BGB);
- unmittelbar – nach § 82 Satz 2 BGB – soweit durch Abtretung übertragbare Rechte betroffen sind (z.B. Forderungen und andere übertragbare Rechte; §§ 398, 413 BGB).
Sie bildet dadurch eine selbstständige Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit.[3] An den Willen des Stifters ist sie nur insoweit gebunden, als er sich in der Stiftungssatzung manifestiert (§ 85 BGB).
Rz. 282
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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