Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 1
Einheitswerte werden auf einen bestimmten Stichtag festgestellt und gelten, solange sie nicht fortgeschrieben oder aufgehoben werden, für den gesamten Hauptfeststellungszeitraum. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Einheitswertfeststellung vor, darf das Finanzamt die Fortschreibung usw. grundsätzlich nur auf solche Feststellungszeitpunkte durchführen, zu denen die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Da die Feststellungsfrist in der Regel vier Jahre beträgt, würde das bedeuten, dass das Finanzamt unter Umständen für lange Zeit einen unzutreffenden Einheitswert der Besteuerung zugrunde legen müsste.
Rz. 2
§ 25 BewG beseitigt diesen unbefriedigenden Rechtszustand und eröffnet neben der Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen. Im Ergebnis macht die Vorschrift auch deutlich, dass die Feststellung von Einheitswerten kein Selbstzweck ist, sondern lediglich als Grundlage für die Steuerfestsetzung dient.
Rz. 3
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BewG können Einheitswerte auf einen Stichtag fortgeschrieben werden, zu dem die Feststellungsfrist bereits abgelaufen ist. Allerdings hat die Fortschreibung Wirkung erst von einem Stichtag an, für den die Feststellungsfrist, noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 4
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann das Finanzamt außerdem den Einheitswert auf einen Stichtag fortschreiben, zu dem zwar die Feststellungsfrist abgelaufen ist, zu dem aber die Festsetzungsfrist für eine Folgesteuer noch nicht abgelaufen ist. Folgesteuer ist nach dem Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer nur noch die Grundsteuer. Ist diese noch nicht verjährt, kann der Einheitswert auf den Beginn des noch nicht verjährten Besteuerungszeitraums fortgeschrieben werden, auch wenn die Feststellungsfrist für die Einheitswertfeststellung für diesen Stichtag schon abgelaufen ist.
Rz. 5
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Einheitswertbescheid nur mittelbar als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer angesehen werden kann. Tatsächlich ist der Grundsteuermessbescheid der Grundlagenbescheid für die Grundsteuer. Da der Einheitswertbescheid allerdings als Grundlage für den Grundsteuermessbescheid dient, kommt es zu einem zweistufigen Feststellungsverfahren bei dem es für zulässig angesehen wird, wenn auch für die Zulässigkeit der Einheitswertfeststellung auf die Verjährung bei der Grundsteuer abgestellt wird.
Rz. 6
Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BewG erklärt Abs. 1 ausdrücklich auch für Anwendbar, wenn ein Einheitswertbescheid nach § 24 BewG aufzuheben ist.
Rz. 7– 9
Einstweilen frei.