Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 33 BewG 1965[2] definiert den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und dient damit der Abgrenzung dieser Vermögensart von den Vermögensarten des Grundvermögens (§§ 68 bis 94 BewG) und des Betriebsvermögens (§§ 95 bis 109 BewG). Dabei wird der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Wesentlichen positiv abgegrenzt und bestimmt. Die Vorschrift wird durch § 34 BewG, der den Begriff des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft näher erläutert, ergänzt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Zu beachten ist allerdings, dass trotz der positiven Normierung von Begriff und Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens weiterhin zahlreiche Berührungspunkte mit den anderen Vermögensarten bestehen, so insbesondere zum Grundvermögen und Betriebsvermögen. Deshalb sind für die zutreffende Bestimmung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neben § 33 BewG zusätzlich die Vorschriften des BewG zu beachten, die sich mit der Abgrenzung gegenüber den anderen Vermögensarten befassen. Für den Fall der Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat dies der BFH in seinem Urteil v. 5.12.1980[4] ausdrücklich bestätigt.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[2] BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.01.2016

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