Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
a) Grundsteuerbelastung
Rz. 104
Die nachhaltige Belastung mit Grundsteuer gehört zu den Belastungen, die bei der Ermittlung des Ertragswerts zu berücksichtigen sind. Weicht die tatsächliche Belastung durch Grundsteuer wesentlich von der Belastung ab, die beim Vergleich der Ertragsbedingungen, also bei der Ermittlung der Vergleichszahl berücksichtigt worden ist, so ist dem Grunde nach die Voraussetzung für einen Abschlag gegeben. Hierbei ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer im Jahre 1963 bei 200 % des Steuermessbetrages lag.
Rz. 105
Die Höhe des Abschlages ist für die verschiedenen Nutzungen und Nutzungsteile unterschiedlich festgesetzt. So ergeben sich die gestaffelten Abschläge für den Weinbau z.B. aus Abschn. 6.20 BewRL. Wegen der bei den einzelnen Nutzungen anzusetzenden Abschläge wird auf die jeweilige Einzelkommentierung verwiesen.
Rz. 106– 108
Einstweilen frei.
b) Abweichendes Bodennutzungssystem
Rz. 109
Ein von der jeweiligen Norm abweichendes Bodennutzungssystem kann in besonders gelagerten Fällen einen Abschlag nach § 41 BewG rechtfertigen, wenn die entsprechenden prozentualen und betragsmäßigen Grenzen eingehalten werden. Allerdings sind dafür die Hürden recht hoch angelegt.
Rz. 110
Grundsätzlich gehört das Bodennutzungssystem und das Kulturartenverhältnis zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen einer landwirtschaftlichen Nutzung, die bei der Bewertung im vergleichenden Verfahren mit gegendüblichen Verhältnissen zugrunde zu legen sind. Weichen im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse von den gegendüblichen Verhältnissen ab, so kann das durch einen Abschlag oder Zuschlag nach Maßgabe der Minderung oder Steigerung der Ertragsverhältnisse der konkreten zu bewertenden Nutzung berücksichtigt werden.
Rz. 111
Unter dem Begriff "Bodennutzungssystem" wird dabei im Wesentlichen das Verhältnis innerhalb der einzelnen landwirtschaftlichen Nutzung von Ackerland und Grünland verstanden. Das tatsächliche Kulturartenverhältnis ist allerdings nur dann für die Bewertung maßgebend, wenn durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturartenverhältnis bedingt ist (§ 50 Abs. 2 BewG), da sonst individuelle, in der Person des Betriebsleiters liegende Ursachen die Bewertung beeinflussen würden.
Rz. 112– 113
Einstweilen frei.
c) Entwässerungskosten
Rz. 114
Hohe Entwässerungskosten können einen Abschlag von der Betriebszahl rechtfertigen. Zu diesen Kosten gehören auch Deich- und Siellasten sowie die Aufwendungen für Wasser- und Bodenverbände. Eingerechnet wird auch die zu erbringende Eigenleistung bis zur Höhe der nachhaltigen Unkosten, die den Verbänden für gleichartige Leistungen entstehen.
Rz. 115
Die Kosten für die Anlage von Drainagen bleiben bei der Ermittlung der Entwässerungskosten außer Betracht. Die festgestellten Belastungen werden, soweit sie 5 DM je Hektar überschreiten, durch einen Abschlag von der Betriebszahl berücksichtigt.
Rz. 116
Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsauflagen in Wasserschutzgebieten gehören zu den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG, für die bei der Bewertung gegendübliche Verhältnisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen davon können grundsätzlich nur durch Abschläge oder Zuschläge nach § 41 BewG berücksichtigt werden. Da jedoch für die durch die Schutzbestimmungen bedingte Minderung der Ertragsfähigkeit ein Anspruch auf Ausgleich besteht, entfallen in der Regel die Voraussetzungen für einen Abschlag nach § 41 BewG. Bei Landschaftsschutzgebieten kommt nur dann ein Abschlag in Betracht, wenn durch die Landschaftsschutzverordnung die bisherige Nutzung des Grundstückes untersagt oder erheblich eingeschränkt wird.
Rz. 117– 118
Einstweilen frei.