Rz. 196
[Autor/Stand] Die Abgrenzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegenüber denen aus der Land- und Forstwirtschaft richtet sich bei der Beherbergung von Fremden nach den Grundsätzen zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Vermögensverwaltung.[2] Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird.[3]
Rz. 197– 199
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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