Rz. 59

[Autor/Stand] Neben den Abgrenzungsproblemen, die sich aus der Frage der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Grundvermögen ergeben, spielt die Abgrenzung zwischen diesen beiden Vermögensarten auch eine Rolle in den Fällen, in denen land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude an fremde Dritte vermietet werden.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Um eine einheitliche Handhabung der Abgrenzungsvorschriften sowohl bei der Bewertung als auch bei der Einkommensteuer sicherzustellen, richtet sich die bewertungsrechtliche Abgrenzung grundsätzlich nach der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung. Falls somit für Zwecke der Ertragsteuer davon auszugehen ist, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, können die Wohngebäude bzw. Wohnflächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden.

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Bei nur vorübergehender Beherbergung von Fremden im Laufe eines Jahres können die durch die Fremden genutzten Wohnräume sowohl zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen als auch zum Betriebsvermögen oder zum Grundvermögen gehören.

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die Abgrenzungsfrage entscheidet sich nach den Grundsätzen in R 15.5 Abs. 12 und R 15.7 EStR. Danach stellt sich die bloße Verwaltung eigenen Vermögens nicht als gewerbliche Tätigkeit dar, wenn sich die Beteiligung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Danach kann die Vermietung von Ferienwohnungen eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, wenn die vermietete Wohnung für die Führung eines Haushaltes voll eingerichtet ist und die Wohnung für eine jederzeitige Vermietung bereitgehalten wird.[6]

 

Rz. 64

[Autor/Stand] Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird.[8]

 

Rz. 65– 67

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] Vgl. zu den Abgrenzungskriterien die Hinweise zu H 15.7 (2) EStR und die dort angeführte BFH-Rechtsprechung.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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