Zu § 53 des Gesetzes

§ 44 Bewertungsmaßstab

Unbebaute Grundstücke, insbesondere Bauland, sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Die unbebauten Grundstücke sind mit den am 1.1.1935 zugrunde zu legenden gemeinen Werten zu bewerten. Der Wert unbebauter Grundstücke umfasst den Wert des Grund und Bodens (Bodenwert) und den Wert der Außenanlagen. Insoweit ist auf die durchschnittlichen Preise für vergleichbare Grundstücke je Quadratmeter abzustellen. Hierzu können die Finanzbehörden für die Feststellung des Einheitswerts auch auf vorhandene Unterlagen der ehemaligen Preisbehörden zur Wertermittlung zurückgreifen.[2] Wenn keine Werte der ehemaligen Preisbehörden vorhanden sind, ist von dem Wert eines allgemein vergleichbaren Grundstücks auszugehen. Unterschiede, die sich durch Lage, Größe und Zustand ergeben, sind durch Zuschläge und Abschläge zu berücksichtigen.

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Wenn sich der gemeine Wert unbebauter Grundstücke auch nicht unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte und vergleichbare Grundstücke ableiten lässt, ist eine Bewertung auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) zulässig.[4]

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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