Zu § 50 Absatz 2 des Gesetzes

§ 46

(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist zunächst der Gesamtwert für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude so zu ermitteln, wie wenn die Belastung nicht bestünde.

(2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch fünfzig Jahre oder mehr, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) in vollem Umfang dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als fünfzig Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) auf den Grund und Boden und auf die Gebäude nach dem Verhältnis der gemeinen Werte zu verteilen. Dabei sind zuzurechnen:

 

1. dem Erbbauberechtigten: der Wert der Gebäude und außerdem der Anteil des Erbbaurechts am Wert des Grund und Bodens. Dieser Anteil ist nach der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu bemessen.

Er beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts

 
unter 50 bis zu 45 Jahren 90 vom Hundert
”” 45 ”” ”” 40 ”” 80 ”” ””
”” 40 ”” ”” 35 ”” 70 ”” ””
”” 35 ”” ”” 30 ”” 60 ”” ””
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  des Werts des Grund und Bodens;
  2. dem Eigentümer des Grund und Bodens: der Wert des Grund und Bodens, der nach Abzug des in Ziffer 1 genannten Anteils verbleibt. Abweichend von Ziffer 1 kann auch dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anteil am Wert des Gebäudes zugerechnet werden, wenn besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der Eigentümer des Grund und Bodens keine dem Wert des Gebäudes entsprechende Entschädigung zu leisten hat.

(4) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens oder Betriebsvermögens des Eigentümers des Grund und Bodens anzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erbbaurechts zu berücksichtigen, sondern erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögen) oder Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.

 

Rz. 158

[Autor/Stand] § 92 BewG hat die Regelungen des § 46 RBewDV weitestgehend übernommen. Daher kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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