Rz. 136
Anlage 14 Teil B enthält Festsätze, die nach der Geschosshöhe gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang kann sich die Festlegung des zutreffenden Raummeterpreises als schwierig erweisen, wenn für bestimmte Gebäudearten (z.B. Lagerhallen) niedrigere Herstellungskosten anzusetzen sind als bei den eigentlichen Fabrikgebäuden, deren Gebäudenormalherstellungskosten den Raummeterpreisen der Anlage 14 Teil B zugrunde liegen. Dabei wird es nicht stets möglich sein, der besonderen – nämlich regelmäßig weniger aufwendigen – Bauweise z.B. von Lagerhallen durch die Einordnung in die Gebäudeklasse 2.3 bis 2.5 Rechnung zu tragen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch sollen in Fällen dieser Art die Raummeterpreise der Gebäudeklassen 2.3 bis 2.5 grundsätzlich anzuwenden sein. In besonderen Einzelfällen soll der Gebäudesachwert gemäß § 88 BewG ermäßigt werden.
Rz. 137
Trotz der im Hinblick auf die rechtliche Dogmatik bestehenden Bedenken für eine Anwendung des § 88 BewG ist m.E. im Ergebnis einer derartigen Vorgehensweise zuzustimmen. Rechtsdogmatische Bedenken sollten zurückstehen, wenn ansonsten unzutreffende Raummeterpreise der Anlage 14 Teil B für Gebäudearten angesetzt würden. Es ist davon auszugehen, dass auch bei den Gebäudeklassen 2.1 bis 2.6 (Anlage 14 Teil B der BewRGr) aufgrund der in stetigem Wandel sich befindenden differenzierenden Bautechnik ohne Rahmensätze nicht auszukommen ist. Solange derartige Rahmensätze nicht zur Verfügung stehen, erscheint es bedenklich, die starren Raummeterpreise in Anlage 14 Teil B der BewRGr ausnahmslos ohne die Gewährung von Abschlägen anzusetzen.
Rz. 138
Zu den festgesetzten Raummeterpreisen treten im Einzelfall Zuschläge im Teil A für Hochhäuser, im Teil B für Heizungsanlagen, Hochhäuser, Verstärkungen von Stützen und Fundamenten. Abschläge kommen in Betracht bei fehlenden Fußböden. Weiter ist der nach Rauminhalt und Raummeterpreis errechnete Wert aus den in Anlage 14 BewRGr Teil A, Nr. 2–5, Teil B Nr. 5–12 angegebenen Gründen zu erhöhen oder zu ermäßigen (s. Rz. 163 f.).
Rz. 139
Im Rahmen von Teil A ist der Wert zu erhöhen bei
- Gründungen außergewöhnlicher Art (s. Rz. 461 ff.),
- Aufzugsanlagen (Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Paternoster, Rolltreppen) (s. Rz. 511 ff.).
- bei bebauten Flächen von weniger als 50 m[2] je volle 5 m[2] Fläche, die 50 m[2] unterschreitet (s. Rz. 501 ff.)
Eine Ermäßigung tritt ein bei
- Gebäuden mit übergroßen bebauten Flächen (s. Rz. 441 ff.),
Rz. 140
Bei Teil B ist der errechnete Wert zu erhöhen bei
- Gebäuden mit Decken von großer Tragfähigkeit
- besonderer Innenausstattung (bessere Fußböden, Wandverkleidungen, Deckenverkleidung, sanitären Einrichtungen und Warmwasserversorgung) (s. Rz. 491 ff.),
- Gründungen außergewöhnlicher Art (s. Rz. 461 ff.),
- Rampen, Aufzugsanlagen (s. Rz. 511 ff.),
- Gebäuden mit bebauten Flächen von weniger als 50 m[2] (s. Rz. 501 ff.).
Der errechnete Wert ist zu ermäßigen
- bei fehlenden Außenwänden (s. Rz. 431 ff.) und
- bei übergroßen bebauten Flächen von Einzelgebäuden (vgl. Rz. 441 ff.).
Rz. 141– 145
Einstweilen frei.