Rz. 512
[Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Rz. 513
[Autor/Stand] Dass die zur Steuererstattung nötige Steuerberichtigung "nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs" erst mit Eintritt der Bedingung beantragt werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BewG), das insoweit – auch für die Antragsfrist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BewG) – bedeutsame Ereignis in § 7 Abs. 5 ErbStG aber nicht benannt wird, trägt sicherlich nicht zur Rechtssicherheit bei. Anknüpfend an Satz 1 wird man die Bedingung darin sehen müssen, dass dem Erwerber bei Auflösung der Gesellschaft oder vorzeitigem Ausscheiden[4] tatsächlich nur ein Abfindungsanspruch nach der bislang nicht berücksichtigten Buchwertklausel zustand.[5] So lässt sich auch der Bedingungseintritt exakt auf den Tag der Auflösung bzw. des Ausscheidens datieren.[6] Beansprucht und erhält der Erwerber eine abweichende Abfindung, z.B. wegen Unwirksamkeit der Abfindungsbeschränkung, wäre ein Änderungsantrag abzulehnen. Es könnte jedoch zu prüfen sein, ob diese Abfindung zumindest partiell nach § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG erfassbar ist (s. Rz. 354).
Rz. 514
[Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hält in H E 7.8 ErbStH 2019 offenbar immer noch an ihrer bereits 1976 publizierten[8] und seitdem nur durch Tausch von DM in EUR[9] substanziell nicht geänderten Auffassung fest, die mögliche Steuererstattung zu deckeln. Hierzu soll der Steuerberechnung der jeweils niedrigere Unterschiedsbetrag zugrunde gelegt werden, der einerseits nach Kürzung des zum Schenkungszeitpunkt maßgebenden Steuerwerts des Gesellschaftsanteils um den damaligen Buchwert und andererseits nach Abzug der (tatsächlichen?) Abfindung vom Steuerwert im Zeitpunkt des Ausscheidens/der Auflösung resultiert.[10] Ob dieser "praktikable Weg"[11] zur einst gewollten Nicht-/Erfassung stiller Reserven in § 7 Abs. 5 ErbStG begründet ist, mag hier offenbleiben (s. auch Rz. 502). Er ist jedenfalls so inzwischen verfahrensrechtlich nicht mehr begehbar.
Rz. 515
[Autor/Stand] Einstweilen frei
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