Rz. 82
Von der Vorschrift, dass nur Wirtschaftsgüter, die demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gemeinschaftlich gehören, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden dürfen, bestehen für das Gebiet der Einheitsbewertung Ausnahmen. Diese gehen dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 BewG vor (§ 17 Abs. 3 BewG). Folgende Ausnahmen bestehen:
Rz. 83
a) Bei der Einheitsbewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch dann in den Betrieb einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören; dies gilt entsprechend für Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, aber dem Betrieb dienen (§ 34 Abs. 4 BewG). Im Einzelnen s. die Kommentierung zu § 34 BewG.
Rz. 84
b) Nach § 70 Abs. 2 BewG ist ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Hiernach ist unter den angeführten Voraussetzungen ein Miteigentumsanteil oder ein sich aus der Beteiligung an einer Gesamthand ergebender Anteil in die wirtschaftliche Einheit des Hauptgrundstücks einzubeziehen. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn das gemeinschaftliche Vermögen als eine selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Beispiele für Miteigentum, bei dem Einbeziehung in das Hauptgrundstück in Betracht kommen kann: gemeinschaftliche Hofräume, Einstellplätze, Parkplätze, Garagen, Zuwege; hier gehören die gemeinschaftlichen Flächen wirtschaftlich zugleich zu mehreren Hauptgrundstücken.
Bei Anwendung der vorstehend aufgeführten Ausnahmevorschriften muss – was oft übersehen wird – beachtet werden, dass stets die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BewG) erfüllt sein müssen; fehlt es daran, so können die Ausnahmevorschriften nicht zum Zuge kommen (vgl. auch § 70 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Rz. 85
c) Nach der Rechtsprechung gehören zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgüter, sondern auch die im Alleineigentum eines Gesellschafters stehenden Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft dienen. Diese Rechtsauffassung beruht auf der Aussage des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG, dass Unternehmer des Betriebs der Personengesellschaft nicht die Gesellschaft als solche ist, sondern die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung. Wenn aber das Bewertungsrecht die Gesellschafter als Mitunternehmer ansieht, so ist es folgerichtig, dass der Umfang des Betriebsvermögens sowohl durch § 97 BewG als auch durch § 95 BewG bestimmt wird.
Rz. 86
d) Nach § 34 Abs. 6 BewG sind in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Rz. 87– 90
Einstweilen frei.