Rz. 212

[Autor/Stand] Die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist ein Sammelbegriff für solche Nutzungen, die nicht in den vorherigen Ziffern des § 142 Abs. 2 BewG abgehandelt werden. Sie besteht aus mehreren Nutzungsteilen. In § 142 Abs. 2 Nr. 5 BewG werden allerdings nur die Nutzungsteile Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkultur genannt. Ein Hinweis darauf, dass noch weitere Nutzungsteile existieren, ergibt sich aus § 142 Abs. 2 Satz 1 BewG. Ein Überblick über diese weiteren Nutzungsteile, die der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind, kann aus § 125 Abs. 7 Nr. 2 BewG gewonnen werden.

 

Rz. 213

[Autor/Stand] Diese Vorschrift, die für die Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte in den neuen Bundesländern von Bedeutung ist, enthält eine vollständige Aufzählung der zurzeit bekannten Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Danach gibt es neben Wanderschäferei und Weihnachtsbaumkulturen folgende Nutzungen in nennenswertem Umfang[3]:

  • Binnenfischerei,
  • Teichwirtschaft,
  • Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
  • Imkerei,
  • Saatzucht,
  • Pilzanbau und
  • Besamungsstationen.
 

Rz. 214

[Autor/Stand] Es ist nicht auszuschließen, dass wegen des technischen Fortschritts in der Landwirtschaft zukünftig noch weitere Nutzungsteile der sonstige land- und forstwirtschaftlichen Nutzung hinzukommen. Deshalb enthält § 142 BewG letztlich keine abschließende Aufzählung dieser Nutzungsteile.

 

Rz. 215

[Autor/Stand] Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die den Nutzungsteilen der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere Wasser- und Bodenflächen, Wirtschaftsgebäude und -gebäudeteile sowie Tierbestände.

 

Rz. 216– 218

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

a) Wanderschäferei

 

Rz. 219

[Autor/Stand] Unter Wanderschäferei versteht man eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung[8] werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist. Als dauernde Nutzungsüberlassung ist eine ganzjährige Überlassung zu verstehen.[9]

 

Rz. 220

[Autor/Stand] Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 51 BewG nicht anwendbar. Folglich ist auch keine an der Größe der Weidefläche orientierbare Größe für den Ertragswert vorhanden. Die Größe des Nutzungsteils Wanderschäferei wird vielmehr durch die Zahl der Mutterschafe bestimmt.

 

Rz. 221

[Autor/Stand] Mit den Mutterschafen sind bei der Bewertung der Wanderschäferei auch die übrigen Tiere, wie z.B. Zuchtböcke, Zutreter, Hammel und Lämmer, abgegolten. Das gilt auch für die übrigen, der Wanderschäferei dienenden Wirtschaftsgüter, wie z.B. der Schafstall, das Pferchmaterial sowie weitere Wirtschaftsgebäude.

 

Rz. 222

[Autor/Stand] Der Ertragswert der Wanderschäferei ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der Mutterschafe mit dem Ertragswert von 10 EUR je Mutterschaf (s. § 142 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a BewG).

 

Rz. 223– 225

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Weihnachtsbaumkultur

 

Rz. 226

[Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen. Die Fläche des Nutzungsteils Weihnachtsbaumkultur umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen. Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr als zwei Dritteln der Erzeugung von Pflanzen für die eigene Weihnachtsbaumkultur, gehören diese Flächen zur Weihnachtsbaumkultur, andernfalls zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen. Zum Nutzungsteil gehören auch langfristig forstwirtschaftlich genutzte Flächen, aus denen mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, da in diesen Fällen die Vorkultur Weihnachtsbaumanbau den maßgeblichen Ertragswert prägt.[15]

 

Rz. 227

[Autor/Stand] Bei der Abgrenzung der Weihnachtsbaumkultur von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen sind die Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule. S. auch Anm. 203.

 

Rz. 228

[Autor/Stand] Der Ertragswert einer Weihnachtsbaumkultur ergibt sich aus der Multiplikation d...

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