Rz. 96
Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden; außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle vom Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.
Rz. 97
Um eine einheitliche Anwendung innerhalb des Gebiets der EU zu gewährleisten, verweist die Finanzverwaltung zur Beschreibung der Lohnsumme auf eine Verordnung der EU-Kommission. Dieser Verweis führt allerdings zu Verwirrungen.
Rz. 98
Die Verordnung definiert die Gesamtzahl der in der jeweiligen Erhebungseinheit tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmäßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und unbezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr bezahlt werden (z.B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams). Diese Zahl umfasst kurzzeitig beurlaubte Personen (z.B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub) sowie Streikende, nicht jedoch für unbestimmte Zeit beurlaubte Personen. Ebenfalls eingeschlossen sind Teilzeitkräfte entsprechend den einzelstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen sowie Saisonkräfte, Auszubildende und Heimarbeiter, die alle jeweils auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen.
Rz. 99
Nicht in der Zahl der Beschäftigten enthalten sind Arbeitskräfte, die der Einheit von anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden oder die in der Beobachtungseinheit im Auftrag anderer Unternehmen Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchführen, sowie Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisten.
Rz. 100
Als unbezahlt mithelfende Familienangehörige gelten Personen, die im Haushalt des Eigentümers der Einheit leben und ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig in der Einheit mitarbeiten. In diese Gruppe fallen nur Personen, die nicht hauptberuflich in einer anderen Einheit tätig sind und dort auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen.
Rz. 101
Nach dieser Definition sind folgende Gruppen einbezogen: alle bezahlten Arbeitnehmer einschließlich der folgenden Kategorien, solange sie auf der Lohn- und Gehaltsliste erscheinen:
- Heimarbeiter,
- Auszubildende/Praktikanten,
- bezahlte mitarbeitende Inhaber und Familienangehörige,
- vorübergehend abwesende Personen (Mutterschutz, Krankheit, Urlaub, Streik, Aussperrung usw.),
- Teilzeitbeschäftigte,
- Zeitarbeitskräfte,
- Saisonarbeitskräfte,
- unbezahlte beschäftigte Personen,
- unbezahlte mitarbeitende Inhaber (Eigentümer),
- unbezahlte mitarbeitende Familienangehörige.
Rz. 102
Die Beschäftigtenzahl umfasst nicht:
- Leiharbeitskräfte (außer für den Tätigkeitsbereich, dem die Verleihfirmen zugeordnet sind),
- unbefristet abwesende Personen (z.B. bei langfristiger Erkrankung, im Fall von Militär- oder Zivildienst),
- Personen, die für andere Beobachtungseinheiten Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten durchführen,
- Personen, die von anderen Beobachtungseinheiten ausgeliehen werden,
- mitarbeitende Familienangehörige, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit auf der Lohn- und Gehaltsliste einer anderen Einheit stehen.
Rz. 103
Die Verordnung der Kommission als solche ist nun widersprüchlich. Denn zu den Beschäftigten werden insb. Zeitarbeitskräfte – aber auch Saisonarbeitskräfte – gezählt. Gleichzeitig werden als nicht zu den Beschäftigten gehörig Leiharbeitnehmer genannt. Zwischen Zeitarbeitskräften und Leiharbeitnehmern unterscheidet die Verordnung im Übrigen begrifflich aber nicht. Erwähnt wird: "Über Zeitarbeitsunternehmen beschäftigte Arbeitskräfte gelten als Arbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma und nicht der Erhebungseinheit (des Kunden), in der sie tätig sind". Dies entspricht aber dem Sinn nach der Definition, die für den ansonsten im europäischen Arbeitsrecht verwendeten und üblichen Begriff der "Leiharbeit" gilt. Leiharbeitnehmer ist danach ein Arbeitnehmer, der mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat oder ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, um einem entleihenden Unternehmen überlassen zu werden ...