Dipl.-Finw. (FH) Gerhard Bruschke
Rz. 48
An natürlichen Ertragsbedingungen führt das Gesetz beispielhaft die Bodenbeschaffenheit, die Geländegestaltung und die klimatischen Verhältnisse auf. Die Regierungsvorlage zum BewG 1965 sah eine abschließende Aufzählung der bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigenden natürlichen Ertragsbedingungen vor. Der Bundestag hat jedoch die abschließende Aufzählung in eine nur beispielhafte umgewandelt; im Laufe der Beratungen wurde daran gedacht, dass z.B. auch pflanzliche oder tierische Schädlinge eine besondere Berücksichtigung erfordern könnten.
Rz. 49
Die natürlichen Ertragsbedingungen sind mit den bei der jeweiligen Nutzung vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen.
Rz. 50
Die Bodenbeschaffenheit ist die Wesentlichste der im Gesetz genannten natürlichen Ertragsbedingungen. Sie wird durch die chemische Zusammensetzung des Bodens und durch seine physikalischen Eigenschaften bestimmt. Ferner wird die Bodenbeschaffenheit auch dadurch beeinflusst, auf welche Mineralien der Boden zurückzuführen ist und in welcher Stärke die einzelnen Bodenbestandteile vorhanden sind. Generell unterscheidet man hier zwischen den Hauptbodenarten und den durch den verschiedenen Anteil an abschlämmbaren Bestandteilen bedingten Übergängen zwischen den Hauptbodenarten.
Rz. 51
Auch der Kulturzustand des Bodens darf nicht unbeachtet bleiben. Hierbei unterscheidet man regelmäßig zwischen Acker, Weideland und Wiesen. Zur richtigen Beurteilung und Einstufung des Bodens hat § 3 der Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12.2.1935 bestimmt, dass ein einheitlicher Schätzungsrahmen für das ganze damalige Reichsgebiet aufgestellt wird. Den einzelnen Bodenarten waren Wertzahlen zugeordnet, die eine mehr oder weniger große Spanne aufwiesen und von 7 bis 100 reichten. Die Wertzahlen drückten die Reinertragsverhältnisse der Bodenabschnitte aus, für die sie festgesetzt wurden.
Rz. 52
Durch die Neufassung des Bodenschätzungsgesetzes sind die damaligen Durchführungsbestimmungen inzwischen aufgehoben worden. An seine Stelle sind die Anlagen 1 und 2 zum BodSchätzG getreten, in denen der Acker- und der Grünlandschätzungsrahmen detailliert erläutert werden. Dabei wird von neun unterschiedlichen Bodenarten beim Ackerland und von fünf unterschiedlichen Bodenarten beim Grünland ausgegangen.
Rz. 53
Neben der Bodenbeschaffenheit ist die Geländegestaltung eine wichtige und vom Gesetz besonders angeführte natürliche Ertragsbedingung. Unter Geländegestaltung wird nicht die absolute oder relative Höhe des Geländes verstanden, sondern die Gestaltung der einzelnen Flächen in sich. Demnach ist zwischen ebenem, für die Bewirtschaftung günstigem, zwischen Hügelland und zwischen hängigem und steilem Gelände zu unterscheiden. Hier sind auch Flächenverluste z.B. durch ertraglose Hochraine oder besonders breite Grabensysteme zu berücksichtigen.
Rz. 54
Die dritte im Gesetz beispielhaft angeführte natürliche Ertragsbedingung sind die klimatischen Verhältnisse. Die durchschnittliche Jahreswärme und der Niederschlag sowie die Verteilung auf die einzelnen Jahreszeiten sind die Hauptbedingungen für das Wachstum der Pflanzen. Für die Führung eines Wirtschaftsbetriebs ist damit ausschlaggebend, welcher Zeitraum als Vegetationsperiode zur Verfügung steht. Dabei kommt neben den allgemeinen Klimabedingungen auch den örtlichen Besonderheiten, die z.B. durch Tal- oder Gebirgslagen bedingt sind, ebenso wie eine verstärkte Neigung zu Hagelereignissen eine besondere Bedeutung zu.
Rz. 55
Die natürlichen Ertragsbedingungen kommen in den Ertragsmesszahlen der Bodenschätzung zum Ausdruck. Die Ertragsmesszahlen sind das Produkt aus der Fläche in Ar des geschätzten Abschnitts und der durch die Wertzahlen des Schätzungsrahmens ausgedrückten Bonität.
Rz. 56– 58
Einstweilen frei.