Rz. 7
Die Vorschrift des § 12 BewG 1965 über die Bewertung der Kapitalforderungen und Schulden hat ihre Vorläufer in § 143 AO 1919, § 16 BewG 1931 und § 14 RBewG 1934.
Rz. 8
In Absatz 1 wurde Satz 2 durch Art. 3 Nr. 2 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992 mit Wirkung vom 13.11.1992 angefügt. Diese Ergänzung bezweckt eine erhebliche Vereinfachung bei der Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die eine vom Üblichen abweichende Verzinsung aufweisen. Nachdem durch das StÄndG 1992 infolge Übernahme der Steuerbilanzansätze und Anhebungen von Freibeträgen viele Kapitalforderungen und -schulden nicht mehr bewertet werden müssen, rechtfertigen die verbleibenden Fälle keine ins Einzelne gehende Berechnung mehr, zumal eine Abrundung (§ 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG, sowie die Regelung im damals noch relevanten § 4 Abs. 2 VStG) vorgeschrieben ist. Bis dahin waren bei gleicher Laufzeit je nach Zahlungsweise (vorschüssig, nachschüssig) und Zahlungshäufigkeit (monatlich, vierteljährlich usw.) die Bewertungsergebnisse geringfügig unterschiedlich. Nunmehr wird mittelschüssige Zahlungsweise verbindlich unterstellt. Dadurch können die Verwaltungsanweisungen über die Bewertung vereinfacht werden. Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.1993 waren die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.4.1989, für die Bewertungsstichtage 1.1.1993 und 1.1.1994 die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.5.1993, zum Bewertungsstichtag 1.1.1995 die gleich lautenden Ländererlasse v. 12.10.1994, für die Bewertungsstichtage ab 1.1.1996 die gleich lautenden Ländererlasse v. 15.9.1997, ab dem 1.1.2002 die gleichlautenden Ländererlasse vom 7.12.2001 maßgebend.
Rz. 9
Für Bewertungen nach 2009 gelten nun die gleich lautenden Ländererlasse v. 10.10.2010.
Rz. 10
Absatz 2 ist unverändert geblieben.
Rz. 11
Die Fassung des Absatzes 3 über die Berücksichtigung der Unverzinslichkeit wurde dagegen mehrfach geändert. Nach dem BewG 1931 war der wegen einer Unverzinslichkeit abzuziehende Betrag unter Anwendung der sog. Hoffmann’schen Formel zu ermitteln. Nach dem RBewG 1934 war der Betrag anzusetzen, der nach Abzug von Jahreszinsen iH von 5,5 % des Nennbetrags bis zur Fälligkeit verblieb. Die Neufassung des Absatzes 3 durch das Vermögensbewertungsgesetz v. 16.1.1952 bestimmte als Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden den Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Die jetzige Fassung erhielt der Absatz 3 mit Wirkung vom 1.1.1974 durch das VStRG v. 17.4.1974. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die Bezeichnung "vom Hundert" in Absatz 3 durch "Prozent" ersetzt.
Rz. 12
Absatz 4 hat seine bis zum 31.12.1973 geltende Fassung durch das Steueränderungsgesetz 1961 v. 13.7.1961 erhalten. Durch das VStRG 1974 wurde Absatz 4 um den letzten Satz ergänzt. Mit Wirkung vom 1.1.2002 wurde Absatz 4 Satz 1 dahingehend abgeändert, dass die Bezugnahme auf die Deutsche Mark entfiel. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 Absatz 4 dahingehend geändert, dass nun der Rückkaufswert der noch nicht fälligen Ansprüche aus Lebens-, Kapital oder Rentenversicherungen maßgeblich ist. Die bis dahin gültige Regelung, dass alternativ 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge angesetzt werden konnten, entsprach nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.11.2006 vorgegeben hatte, da mit dieser Regelung nicht der gemeine Wert der Ansprüche abgebildet wird.
Rz. 13
Der frühere Absatz 5, der die Versicherungsansprüche aus der Zeit vor der Währungsreform regelte, wurde durch das Steueränderungsgesetz 1961 gestrichen; er war durch die Neufassung des Absatzes 4 überflüssig.
Rz. 14
Einstweilen frei.