Rz. 75

[Autor/Stand] Nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten. Seit dem Jahreswechsel 1997/1998 mussten sich die Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzämter hierbei in hohem Maße auf die Amtshilfe der Körperschaftsteuerstellen[2] und die Mitwirkung der Steuerpflichtigen verlassen, die ihrerseits von der Auskunftsfreudigkeit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abhängig waren – eine eher unbefriedigende Situation.[3] An die Stelle der damals aufgehobenen Regelungen zur Anteilsbewertung[4] ist für einschlägige Anteilserwerbe nach dem 31.12.2006 (§ 158 Abs. 1 BewG)[5] die Bedarfsbewertung getreten (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG).[6]

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Die ausschließliche Erklärungspflicht der Kapitalgesellschaft (§ 153 Abs. 3 BewG) schließt grundsätzlich eine Einflussnahme der/s Steuerschuldner/s auf die Wertermittlung gegenüber dem Feststellungsfinanzamt aus. Faktisch ist dies jedoch anders, sofern er als gleichzeitiger Geschäftsführer oder Vorstand die Erklärung der Gesellschaft abzugeben hat (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO) oder kraft beherrschender Stellung in der Gesellschaft auf deren Organe einwirken kann. Minderheitsgesellschafter sind hierzu regelmäßig nicht in der Lage. Sie müssen die für ihre steuerlichen Angelegenheiten abgegebene Erklärung ihrer Kapitalgesellschaft akzeptieren. Sind sie damit nicht einverstanden, bleibt ihnen nur der Zivilrechtsweg – wenn sie nicht warten wollen, bis sie den Inhalt des auch ihnen bekanntzugebenden Bedarfswertbescheids kennen.[8]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Die Kapitalgesellschaft wird mit der Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Beteiligten eines Feststellungsverfahrens (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG). In einem mehrstufigen Konzern gilt dies auch für alle nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, an denen die Gesellschaft, deren Anteilsverhältnisse sich infolge Erbfalls oder Schenkung geändert haben, im Steuerentstehungszeitpunkt unmittelbar (Tochtergesellschaften) oder mittelbar (Enkelgesellschaften) beteiligt war. Jede derartige Veränderung der Anteilsverhältnisse kann einen Rattenschwanz einzelner Feststellungsverfahren auslösen[10] – vorausgesetzt, das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt und die jeweils zuständigen Geschäftsleitungs- bzw. Betriebs- und/oder Gesellschaftsvermögensfinanzämter (bei Beteiligung an Personengesellschaften) sind/werden über die Konzernstrukturen und, zwecks Veranlassung notwendiger Grundbesitzwertfeststellungen durch die Lagefinanzämter, auch das Immobilienvermögen der einzelnen Gesellschaften hinreichend informiert.[11] Hierzu ist ggf. die Hilfe der Außenprüfungsdienste erforderlich (§ 156 BewG).

 

Rz. 78

[Autor/Stand] Gerade in Familienkonzernen mit einer Vielzahl von Gesellschaftern, die ihre Anteile schon in der Vergangenheit durch Erbfall/Schenkung erworben haben und sie auch in dieser Weise weiter übertragen, werden derartige Bewertungsverfahren ständig stattfinden. Doch auch kleinere Kapitalgesellschaften sollten sich bewusst sein, dass jedenfalls Erbfälle nicht planbar sind. Die ihnen nach § 153 Abs. 3 BewG auferlegte Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten kann mit erheblichen Kosten verbunden sein.[13] Ursächlich hierfür sind stets private Ereignisse auf der Gesellschafterebene. Für nicht betroffene Gesellschafter stellt sich damit die Frage, ob sie hierdurch bedingte Minderungen ihrer Gewinnansprüche hinnehmen müssen; über gesellschaftsvertragliche Regelungen über die Kostentragung und/oder Erstattungsansprüche der Gesellschaft ist nachzudenken.[14] Und ertragsteuerlich droht das Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen.[15] Die Finanzverwaltung verneint dies zwar (teils ohne Begründung), konstatiert aber auch die fehlende betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (s. auch Anm. 62);[16] insoweit ist die Rechtslage keineswegs geklärt.

 

Rz. 79

[Autor/Stand] Nach § 7 Abs. 8 Sätze 1 und 3 ErbStG[18] gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen natürlicher Personen und/oder Stiftungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die durch Leistungen anderer Personen an die Gesellschaft/Genossenschaft erlangt wird. Die konsequente Quantifizierung dieser Bereicherung in Höhe der Wertdifferenz der Beteiligungen nach und vor dem Steuerentstehungszeitpunkt[19] ist anhand der maßgebenden Regelung des § 12 ErbStG derzeit jedoch kaum möglich (s. auch § 7 ErbStG Anm. 639 ff.):[20]

  • An Börsen notierte Anteile an Kapitalgesellschaften sind mit den niedrigsten Kurswerten des Stichtags zu bewerten (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG);[21] der Ansatz höherer Kurswerte ist nicht vorgesehen, selbst wenn sie nachweisbar tatsächlich durch die konkrete Leistung des Zuwenders in das Gesellschaftsvermögen und nicht durch das Marktgeschehen beeinflusst würden.
  • Für alle anderen Anteile an Kapitalgesellschaften ist zwar der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln. Doch schreibt § 12 Abs. 2 ErbStG mit Hinweis auf § 11 ErbStG die Vornahme der insow...

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