Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 31
Grund und Boden stellt die wichtigste Betriebsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft dar. Darunter sind primär Äcker, Grünland, Forst-, Wein- und Gartenbauflächen zu fassen. Als Boden gelten auch Substrate und Wasser. Zum Grund und Boden der Land- und Forstwirtschaft gehören auch Flächen minderer Qualität (vgl. die Kommentierung zu § 34 BewG Rz. 113). Das ist Abbauland (§ 43 BewG), Geringstland (§ 44 BewG) und Unland (§ 45 BewG). Abbauland bildet die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche u.ä.). Geringstland sind die Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind. Zum Unland gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, mithin aus objektiver Sicht nicht kulturfähig sind (vgl. die Kommentierung zu § 45 BewG Rz. 7). Die Unwirtschaftlichkeit der Bewirtschaftung reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzustufen.
Rz. 32
Dazu gehören auch landwirtschaftlich nutzbare Flächen in Naturschutzgebieten und Flächen, die im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" stillgelegt werden, unabhängig davon, ob diese Flächen als sog. Dauer- oder Rotationsbrache stillgelegt worden sind oder in Extensiv-Grünland umgewandelt werden. Auch sonstige Brachflächen und Feuchtbiotope sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, solange nicht eine Änderung der Zweckbestimmung vorliegt. Voraussetzung ist die dauerhafte Zweckbestimmung für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind nach § 40 Abs. 3 BewG in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Rz. 33
Wohngebäude gehören ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebsinhabers und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. Der bauliche Charakter stellt nach der Rechtsprechung kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr dar. Das einem Land- und Forstwirt und seiner Familie zu Wohnzwecken dienende Wohngebäude ist regelmäßig auch dann in die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einzubeziehen, wenn das Gebäude am Ortsrand in einem reinen Wohngebiet (Neubaugebiet) liegt und äußerlich weder nach seiner Gestaltung noch nach seiner Lage eine Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erkennen lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber neben seiner Tätigkeit als Land- oder Forstwirt noch einen anderen Beruf ausübt. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb nach dem WEG aufgeteilt, dann hat die Aufteilung keinerlei Einfluss auf die Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgüter (z.B. Wirtschaftsgebäude) zum landwirtschaftlichen Betrieb.
Rz. 34
Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein Altenteilsvertrag vorliegt und die Altenteilerwohnung nach den Verkehrsanschauungen zur wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu rechnen ist. Führen Angehörige eines Landwirts in einem Anbau an dessen Wohngebäude einen eigenen Hausstand, kann der Anbau nur dann dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden, wenn die Angehörigen nicht nur gelegentlich im Betrieb tätig sind. Die Zusammenfassung von Wohngebäude und Anbau zu einer wirtschaftlichen Einheit setzt voraus, dass beide Gebäudeteile derselben Vermögensart angehören.
Die Vermietung von Wohnungen oder Wohnräumen an betriebsfremde Personen führt zur Zuordnung zum Grundvermögen, wenn die Vermietung länger als sechs Wochen im Jahr dauert. Werden die Wohnungen oder Wohnräume an Feriengäste vermietet und wird diese Vermietung nur dadurch ermöglicht, dass der Betriebsinhaber seinen eigenen Wohnbedarf vorübergehend einschränkt, so können die Räume weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gerechnet werden.
Rz. 35
Wirtschaftsgebäude rechnen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile unmittelbar zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen best...