Rz. 122
Eine Grundstücksschenkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung (§ 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) vorliegen und der Beschenkte damit jederzeit die Eigentumsumschreibung herbeiführen kann.
Rz. 123
Folgerichtig ist die Schenkung zunächst noch nicht vollzogen, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst unter weiteren Voraussetzungen Gebrauch machen darf, und zwar auch dann, wenn für den Beschenkten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde.
Rz. 124
Die zeitlich vorgezogene Ausführung setzt allerdings voraus, dass der Eigentumserwerb später auch tatsächlich nachfolgt. Wird die Schenkung rückgängig gemacht, bevor die Eigentumsumschreibung erfolgt ist, handelt es sich daher nicht um eine Rückschenkung, sondern es wird die Entstehung der Steuer verhindert, und ein bereits ergangener Steuerbescheid muss nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgehoben werden.
Rz. 125
Bei der mittelbaren Grundstückschenkung in der Form der Geldzuwendung zum Erwerb eines Grundstücks ist die Zuwendung unter gleichen Voraussetzungen wie bei der unmittelbaren Grundstückschenkung ausgeführt, bei der Geldzuwendung zur Errichtung eines Gebäudes im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes.
Rz. 126
Hängt eine Grundstücksschenkung von einer Genehmigung ab, ist der Schenkungsvertrag zunächst schwebend unwirksam. Die zivilrechtliche Wirksamkeit tritt erst mit der Erteilung der Genehmigung ein; sie wirkt auf den Tag des Vertragsabschlusses zurück (§ 184 Abs. 1 BGB).
Rz. 127
Ob die Genehmigung auch die Schenkungsteuer rückwirkend entstehen lässt, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung des BFH führt ein als schwebend unwirksam bezeichneter Vertrag über eine Grundstückschenkung nicht zur Steuerentstehung. Die spätere Genehmigung des Vertrages wirkt schenkungsteuerlich nicht zurück. Auch für die Einkommensteuer wurde entschieden, dass eine Genehmigung steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurückwirkt. Demgegenüber wird teilweise davon ausgegangen, dass die zivilrechtliche Wirkung der Genehmigung gem. § 184 Abs. 1 BGB auch für den Bereich des ErbStG grundsätzlich Geltung haben soll. Sofern der Erwerbsgrund selbst jedoch von der Genehmigung abhängig ist, wird dies im Hinblick auf § 38 AO als bedenklich angesehen. Da das ErbStG im Gegensatz zu § 14 Nr. 2 GrEStG keine Regelung hinsichtlich der Frage der Rückwirkung von genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften enthält, wird geschlossen, dass die Rückwirkung aufgrund der zivilrechtlichen Anknüpfung des ErbStG zu berücksichtigen ist. Das wird auch daraus abgeleitet, dass z.B. in §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Regelungen vorhanden sind, die ausdrücklich an eine Genehmigung anknüpfen.
Rz. 128
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung für die Schenkungsteuer grundsätzlich unbeachtlich. Begründet wird dies mit dem Hinweis auf § 38 AO. Danach gilt, dass die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dann entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach den Richtlinien der Finanzverwaltung soll eine behördliche Genehmigung jedoch zumindest auf den Zeitpunkt zurückwirken, in dem die Beteiligten alles getan haben, um die Genehmigung herbeizuführen. Hängt die Wirksamkeit der Auflassungserklärung von einer privatrechtlichen Genehmigung ab, entfaltet eine solche Genehmigung keine Rückwirkung.
Rz. 129
Die klassische privatrechtliche Genehmigung wird im Falle des Auftretens eines vollmachtlosen Vertreters benötigt. Jedenfalls für diese Konstellation hat der BFH – der Finanzverwaltung folgend – der zivilrechtlichen Rückwirkung der Genehmigung die schenkungsteuerliche Anerkennung versagt.
Rz. 130
Nicht höchstrichterlich entschieden ist die Konstellation, in der die Vertretung ohne Vertretungsmacht dadurch vermieden wird, dass eine mündliche oder privatschriftliche Vollmacht erteilt wird mit dem Versprechen, die Vollmachtsbestätigung in grundbuchfähiger Form nachzureichen.
Rz. 131
Was für einen Ergänzungspfleger gilt, der von seiner Stellung her letztlich zwischen einem vollmachtlos Vertretenen einerseits und einer "Behörde" andererseits steht, ist offen. Einerseits ist der Ergänzungspfleger zwar der gesetzliche Vertreter eines Beteiligten, andererseits ist der Pfleger nicht selbst Kaufvertragsbeteiligter und in seiner Entscheidung nicht frei, sondern verpflichtet, sich vom Wohl des Pfleglings leiten lassen zu müssen. Dies spricht dafür, die Genehmigung des Ergänzungspflegers als "Fremdgenehmigung" anzusehen, auf deren Erteilung bzw. Nichterteilung die Beteiligten selbst keinen Einfluss haben und damit auch der Genehmigung des Ergänzungspflegers eine steuerliche Rückwirkung b...