Rz. 204
[Autor/Stand] AG, GmbH, KGaA und Genossenschaft zählen zu den "Vereinen des Handelsrechts."[2] Sind sie an einschlägigen Vorteilsgewährungen beteiligt, können grundsätzlich keine anderen Maßstäbe gelten.[3] Die in der Vergangenheit recht lebhaft geführte Diskussion um deren Schenkungsteuerbarkeit (s. Anm. 604 f.) hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 8 und § 15 Abs. 4 ErbStG nicht beendet. Vielmehr hat er damit bislang eher verdrängte und auch neue Fragen aufgeworfen, deren Erörterung primär davon abhängen wird, ob und wie sie von den Schenkungsteuerstellen beantwortet werden.[4]
- So spricht der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durchaus nicht gegen, sondern eher für eine kumulative Besteuerung unentgeltlicher Zuwendungen an Kapitalgesellschaften sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als auch gegenüber den durch die Werterhöhung ihrer Anteile bereicherten Gesellschaftern (s. Anm. 601, 617).
- Und § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG stellt ausdrücklich klar,[5] dass auch zwischen Kapitalgesellschaften steuerbare Bereicherungsvorgänge in Betracht kommen (s. Anm. 653 f.).
- Vermögensverschiebungen zwischen konzernzugehörigen Unternehmen sind also schenkungsteuerlich keinesfalls tabu.[6] Wer Vorteilszuwendungen innerhalb einer "Konzernfamilie" qualitativ anders beurteilen will, als gleichartige Vorgänge innerhalb einer "natürlichen Familie",[7] verkennt die zivilrechtliche und insbesondere vermögensrechtliche Selbstständigkeit der beteiligten Gesellschaften[8] sowie die Eigenverantwortlichkeit ihrer geschäftsführenden Organe (s. hierzu auch Anm. 192 f.); daran kann auch die "Klammer" einer gemeinsamen Muttergesellschaft nichts ändern.[9]
- Bei Zuwendungen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft kann die Freigebigkeit nicht allein wegen des Gesellschaftsverhältnisses, sondern nur dann verneint werden,[10] wenn der Gesellschafter tatsächlich gesellschaftsrechtlich, insbesondere aufgrund entsprechender gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet ist (s. auch Anm. 432, 624).
- Dies muss auch gelten, wenn es um die Schenkungsteuerbarkeit entgeltloser Leistungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter geht.[11] Dass derartige Vorgänge ggf. ertragsteuerlich erfassbar sind, kann hierbei nicht entscheidend sein;[12] insbesondere fehlt jede Rechtsgrundlage anzunehmen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hätten hins. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tatbestandsausschließende Wirkung.[13]
- Speziell für Zuwendungen von Kapitalgesellschaften an Erwerber, die Gesellschaftern nahestehen (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen) bestimmt § 15 Abs. 4 ErbStG, dass deren Beziehung zueinander lediglich die Steuerberechnung beeinflusst. Wird daher ein Gesellschafter selbst unmittelbar auf Kosten der Gesellschaft begünstigt und hat ein Mitgesellschafter diese Zuwendung veranlasst, unterliegt sie der Schenkungsteuer in Anwendung der nach ihrem Verhältnis maßgebenden Steuerklasse. Kommt kein anderer Gesellschafter als Veranlasser in Betracht, gilt stets Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).
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