Rz. 451
Die Organschaft (vgl. § 14 KStG) hat nicht zur Folge, dass das Betriebsvermögen der Organgesellschaft (= abhängige Kapitalgesellschaft) dem Organträger zugerechnet wird. Organgesellschaften werden daher als selbstständige (Kapital-)Gesellschaften betrachtet, deren Betriebsvermögen – ab 1.1.2009 – nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG bewertet wird.
Rz. 452
Zur Ermittlung des Betriebsvermögens im Fall der Organschaft wurde in Abschn. 29 Abs. 3 VStR 1995 Folgendes ausgeführt:
"Die Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person (Organschaft) führt nicht dazu, dass die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen der übergeordneten Person zugerechnet werden (BFH-Urteile vom 25.2.1955, BStBl. III S. 96, und vom 8.10.1971, BStBl. II 1972 S. 111). Die Ausgleichsposten im Fall der Organschaft sind weder bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Organgesellschaft noch des Organträgers anzusetzen (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BewG)."
Entsprechendes galt auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung durchbrach in Bezug auf die Ausgleichsposten die grundsätzliche Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und Vermögensaufstellung (vgl. R 114 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 ErbStR 2003).
Rz. 453
Das in § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung statuierte Ansatzverbot für ertragsteuerliche Ausgleichsposten ist durch Art. 2 Nr. 5 ErbStRG v. 24.12.2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 aufgehoben worden, so dass in Zukunft insoweit keine Besonderheiten mehr gelten. Die Bewertung des Betriebsvermögens i.S.v. § 97 BewG richtet sich grundsätzlich nach dem Ertragswert (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG), so dass derlei Ausgleichsposten in Zukunft ohnehin kaum mehr eine Rolle spielen.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) ist nach der zutreffenden Verwaltungsauffassung in R B 11.4 Abs. 5 Satz 1 ErbStR 2019 grundsätzlich auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Organgesellschaften oder Organträgergesellschaften anwendbar.
Rz. 454
Im Fall der Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag hat die Organträgergesellschaft ihren Anspruch auf "Ablieferung des Gewinns aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr" in ihrer Bilanz als Forderung auszuweisen, wenn die Bilanzstichtage übereinstimmen oder wenn die Organträgergesellschaft ihre Bilanz zu einem späteren Stichtag als die Organgesellschaft aufzustellen hat. Ist bei der Organgesellschaft ein Verlust angefallen, so ist die Organträgergesellschaft verpflichtet, diesen Verlust auszugleichen und in ihrer Steuerbilanz einen entsprechenden Passivposten auszuweisen. Sowohl die Forderung als auch die Verpflichtung waren für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.2008 aufgrund der Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte auch im Bewertungsrecht aus der Steuerbilanz für die Ermittlung des Betriebsvermögens zu übernehmen.
Rz. 455– 470
Einstweilen frei.